(1)Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig 1. für die folgenden Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 30. Juni 2017 ( BGBl. I S. 2162 , 3784 ):
- a)die Anerkennung von Berufsverbänden zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG ,
- b)die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 FahrlG ,
- c)die Anerkennung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG von Trägern der Kurse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ,
- d)die Anerkennung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungslehrgängen,
- e)die Anerkennung von Trägern nach § 48 FahrlG für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen,
- f)die Überwachung nach § 51 FahrlG der Fahrlehrerausbildungsstätten, der Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG , der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG und der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 1 bis 3 FahrlG ,
- g)die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG ,
- h)die Anerkennung der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 10 FahrlG ,
- i)die Zulassung von Ausnahmen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 , nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 und nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 FahrlG , 2. für die folgenden Aufgaben nach der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 ( BGBl. I S. 2 , 42 ):
- a)die Berufung der Mitglieder des bei ihr eingerichteten Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung nach § 3 Abs. 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds,
- b)die Zustimmung nach § 6 Satz 3 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung , 3. für die folgenden Aufgaben nach der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 ( BGBl. I S. 2 , 15 ):
- a)die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 2 Abs. 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung sowie die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung ,
- b)die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und 4. für die folgenden Aufgaben nach der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 ( BGBl. I S. 2 ):
- a)Gestattungen nach § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ,
- b)die Anerkennung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und
- c)die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz .
(2)1 Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist. 2 Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 3 Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.