r Durchführung des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom heutigen Tage vereinbaren die Niedersächsische Landesregierung und die Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen: (
2 ) § 1 Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt. (
ständige kirchliche Verwaltungsbehörde um ihr Gutachten ersuchen, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
Berufende inzwischen die
gehörigkeit
r Theologischen Fakultät der Universität Göttingen verloren hatte. (
1 ) § 4 § 2 dieser Vereinbarung ist entsprechend anzuwenden. (
5 ) § 5 Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet. (
schlag
r Einkommensteuer erhoben wird, 2. der
schlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 vom Hundert der Einkommensteuer nicht übersteigt; die Landeskirchensteuer ist auf höchstens 4 vom Hundert des der Einkommensteuerberechnung
Grunde
legenden Einkommens
begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden. Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Landeskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Landeskirchensteuersatz so
bestimmen, dass die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das gleiche Landeskirchensteueraufkommen ergibt, wie die Anwendung des bisherigen Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an dem Gesamtbetrag der Einkommen der gleiche wird, der er bei Schaffung des früheren Tarifs gewesen ist.
schlag
den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der
schlag 20 vom Hundert der Messbeträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskirchensteuersatz nach der Grundsteuer). Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten Verhältnissen anzupassen; das Gleiche gilt, wenn sich, z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so
bestimmen, dass er etwa ein Zehntel des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.
1 ) § 7 In die Unterlagen, deren die Kirchen und ihre steuerberechtigten Verbände für die Durchführung der Besteuerung und für die Feststellung ihrer Anteile am Kirchensteueraufkommen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), ist ihnen auf Anfordern von den
ständigen Staats- und Gemeindebehörden Einsicht
gewähren. (
4 ) § 8 Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten
geführt wird; die
flüsse
den Konten sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen, und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge
zuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle
überlassen. (
schlagspflichtigen Kindern und 120 vom Hundert des Jahresbetrages für ein Kind von 13 Jahren. Das sind im März 1955 ein Zwölftel von 11.373,34 DM. 3. Die Staatsleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert. (
m Teil evangelischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung im Sinne dieses Vertrages geregelt werden. (
stimmung der Kirche Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land
erstatten.
Stande
bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen gegenüber den Berechtigten entlassen wird. (
5 ) § 12 Es besteht Einigkeit darüber, dass das Nutzungsrecht an dem Gebäude des Landeskirchenamtes in Wolfenbüttel, Schlossplatz 1-2, erst erlischt, wenn das in Braunschweig für das Landeskirchenamt
errichtende Gebäude bezugsfertig ist. Es wird dafür eine Frist von längstens zwei Jahren nach Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in Braunschweig, An der Brüdernkirche, vorgesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.