Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. Hafen: ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen; 2. Seehafen: ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist; 3. Binnenhafen: ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist; 4. Hafenbehörde: die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde; 5. Schiff: ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann; 6. Tankschiff: ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern; 7. Sportboot: Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind; 8. Heißarbeiten: Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten; 9. gefährliche Güter: gefährliche Güter im Sinne
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.