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Abschnitt 7 RL FöFTErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK. 7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten des Landesverbandes Freie Darstellende Künste in Niedersachsen (LaFT) sowie des MWK zur Verfügung. Der Antrag ist fristgerecht über das Online-Antragsverfahren beim MWK einzureichen. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Dem Antrag ist beizufügen: das ausgefüllte Antragsformular, eine ausführliche Projektbeschreibung (maximal acht DIN-A4 Seiten), ein ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan. 7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn kann im Rahmen der Antragstellung beantragt werden. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100 000 EUR, bei Gebietskörperschaften von weniger als 1 000 000 EUR, gilt der Vorhabenbeginn mit der Antragseinreichung als erteilt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). 7.5 Die Vergabe der Mittel an die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung einer Auswahlkommission, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten der freien Theaterszene zusammensetzt. Die Geschäftsführung des LaFT kann an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein: Professionalität, künstlerische Qualität, überregionale Bedeutung und Ausstrahlung, Reichweite des Projekts und Landesbezug, Innovationsgrad (Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken), dramaturgische Schlüssigkeit des künstlerischen Konzepts, Kooperationen oder Vernetzung mit anderen zur Durchführung des Vorhabens, Publikumserschließung, Chancengleichheit, Nachwuchsförderung, Vermittlungsangebote, Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität), Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung, spartenübergreifende und/oder neuartige Veranstaltungsformate, Orientierung an der Honoraruntergrenze (HUG), Abdeckung von Städten und ländlichen Räumen in der Fläche, Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung, Angemessenheit und Plausibilität des Kosten- und Finanzierungsplans, Vollständigkeit der Antragsunterlagen. 7.6 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 ANBest-P oder Nummer 1.2.1 ANBest-GK. 7.7 Eine Auszahlung des gemäß Nummer 7.6 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat. 7.8 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 60 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis nach Nummer 6.1 ANBest-P ist bei der Produktionsförderung nach Nummer 1.1.1 nicht zu führen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.