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Abschnitt XVIII. MiZi - Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen

1 Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit

(1)Mitzuteilen sind
  1. Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit;
  2. die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nummer 1;
  3. Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird ( § 73 Nummer 22 PStG , § 56 Absatz 1 Nummer 4a PStV , § 34 ErbStG , § 6 ErbStDV ).
(2)Die Mitteilungen sind zu richten an
  1. a)das Standesamt I in Berlin; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG , § 33 PStG , § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise ( § 60 Absatz 2 PStV ) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung des Todes und der Todeszeit zu treffen;
  2. b)die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
  3. c)das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 ErbStG ); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen. Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt ( § 6 Absatz 2 ErbStDV ).
(3)Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der Entscheidung zu bewirken. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige beglaubigte Abschrift zu übermitteln. Bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu Unterabschnitt XVIII Nummer 1 beizufügen. Anmerkung: Zu Absatz 2: Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten. 2 Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit
(1)Mitzuteilen sind die in Unterabschnitt XVIII Nummer 1 Absatz 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).
(2)Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg) Berlin, zu richten.
(3)In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben. 3 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts beziehungsweise des Jugendamtes
(1)Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
  1. ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
  2. selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist ( § 22a FamFG ).
(2)Die Mitteilungen sind zu richten an
  1. das Familiengericht;
  2. das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat. Anmerkung: Siehe auch Unterabschnitt I Nummer 1.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.