2.1 Vertragsarten Für außerunterrichtliche Angebote außerschulischer Partnerinnen und Partner ist der Abschluss folgender Vertragsarten durch die Schulleitung zulässig: Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung mit Kommunen oder Einrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden freier Dienstleistungsvertrag. 2.2 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung Der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (Verleiherin oder Verleiher) der Schule eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer überlässt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben mit der Verleiherin oder dem Verleiher einen Arbeitsvertrag, sind aber im Übrigen in die Arbeitsorganisation der Schule eingegliedert und unterliegen den Weisungen der Schulleitung. Die jeweils geltende Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes findet Anwendung. Insbesondere auf die Erlaubnispflicht für die Verleiherin oder den Verleiher sowie die Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung wird hingewiesen. 2.3 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ohne Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich eine Kooperationspartnerin oder ein Kooperationspartner zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihr oder ihm eingesetzten Personen, die in einem Arbeits- oder Beauftragungsverhältnis zu ihr oder ihm stehen. Die von der Kooperationspartnerin oder dem Kooperationspartner eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes allein dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Kooperationspartnerin oder des Kooperationspartners. Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden. Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer von der Kooperationspartnerin oder dem Kooperationspartner bestimmten verantwortlichen Person. Kooperationsverträge mit z. B. Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden. 2.4 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung mit Kommunen oder Einrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages mit Kommunen oder Einrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft verpflichtet sich die Kooperationspartnerin oder der Kooperationspartner zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen. Die von der Kooperationspartnerin oder von dem Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes dem Weisungsrecht der Schulleitung. Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können im Einzelfall durch die Schulleitung vorgegeben werden. Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer von der Kooperationspartnerin oder von dem Kooperationspartner bestimmten verantwortlichen Person. Die Kooperationsverträge können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden. 2.5 Freier Dienstleistungsvertrag Der Abschluss eines freien Dienstleistungsvertrages ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein freier Dienstleistungsvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn es sich bei dem geplanten Vertragsverhältnis zweifelsfrei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Eine Honorarkraft darf nur dann eingesetzt werden, wenn im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens vor Aufnahme der Tätigkeit durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) festgestellt wird, dass die konkrete durch die eingesetzte Person in der Schule verrichtete Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist. Ein freier Dienstleistungsvertrag kommt nur in Betracht, wenn das außerunterrichtliche Angebot von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner eigenverantwortlich und frei von jeglichen Weisungen der Schulleitung ausgeführt wird. Eine Eingliederung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners in den Betriebsablauf der Schule darf nicht stattfinden. Inhalt, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebotes sind im Vertrag festzulegen. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden. Der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder andere tarifliche Leistungen gewährt. Die Abführung der auf die Vergütung zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer) obliegt der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Pflichten im Rahmen der Krankenversicherung und der Alterssicherung. Da es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, werden seitens des Dienstberechtigten keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Die Vergütung für die Tätigkeit kann frei verhandelt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei das vorhandene Budget sowie die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den haushaltswirtschaftlichen Vorgaben für das Budget der Schule. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Januar 2026 (SVBl. S. 17)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.