ländlichen Grundbesitzes erreicht werden kann: Regelflurbereinigungsverfahren ( §§ 1 und 37 FlurbG ), Vereinfachte Flurbereinigung ( § 86 FlurbG ), Unternehmensflurbereinigung ( §§ 87 ff. FlurbG ), Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren ( §§ 91 ff. FlurbG ) und Freiwilliger Landtausch ( § 103a ff. FlurbG ). Am Flurbereinigungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (haupt-) beteiligt ( § 10 Nr. 1 FlurbG ). Nebenbeteiligte sind nach § 10 Nr. 2 FlurbG : a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, b) andere Körperschaften
öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( §§ 39 und 40 FlurbG ) oder deren Grenzen geändert werden ( § 58 Abs. 2 FlurbG ),
neuen Rechtszustandes nach § 61 Satz 2 FlurbG und f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG ) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze
Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( § 56 FlurbG ). Das Flurbereinigungsverfahren wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Jeder Teilnehmer
Flurbereinigungsverfahrens ist gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für seine in das Verfahren eingebrachten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (Sollanspruch, im Weiteren unter Nummer 3 definiert). Die Landabfindung erfolgt grundsätzlich durch Zuteilung von Grundstücken. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG in Geld auszugleichen (Wertausgleich). Das Gleiche gilt für darüberhinausgehende Mehrzuteilungen. Eine Zuteilung von Grundstücken kann auch auf Grundlage
G im Wege
Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet,
G beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet,
G bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum,
G zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück,
G für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile oder
G an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens erfolgen. Eine Zuteilung von Grundstücken kann sich zudem nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land ergeben, das durch den Verzicht eines Teilnehmers auf Landabfindung ( § 52 FlurbG ), durch eine Aufbonitierung ( § 46 FlurbG ) oder in sonstiger Weise (z. B. nach § 49 FlurbG ) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird. Wenn der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung gemäß § 61 Satz 1 FlurbG an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle
bisherigen ( § 61 Satz 2 FlurbG ). Hierdurch geht das Eigentum an den zugeteilten Grundstücken kraft Gesetzes auf die Zuteilungsbegünstigten über und die öffentlichen Bücher werden unrichtig. Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung
Flurbereinigungsplans auch vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden (vorzeitige Ausführungsanordnung). Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück ( § 63 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 Absatz 1
RdErl. i.d.F. vom 17. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 642)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.