(1)1 Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2 Der Zulassungsantrag muss
- für das Sommersemester bis zum
- Januar und
- für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
- Januar erworben wurde, bis zum
- Mai, andernfalls bis zum
- Juli, bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3 Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, so können nachträglich eingereichte Unterlagen
- für das Sommersemester bis zum
- Januar und
- für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
- Januar erworben wurde, bis zum
- Juni, andernfalls bis zum
- Juli, berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem
- Juni feststehen, können bis zum
- Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). 4 Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz
- 5 Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 6 Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem
- Januar erworben haben und sich zum Wintersemester bewerben, können Anträge nach Satz 5 bis zum
- Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem
- Mai, aber vor dem
- Juli eingetreten ist.
(2)1 Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). 2 Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. 3 Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. 4 Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 5 § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3)1 Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1 . 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4)Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
- für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
- bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)1 Die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen müssen
- für das Sommersemester bis zum
- Januar,
- für das Wintersemester bis zum
- Juli bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. 2 Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. 3 Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. 4 Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6)§ 5 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(7)1 Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
- für das Sommersemester bis zum
- April,
- für das Wintersemester bis zum
- Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2 Die Hochschule kann durch Ordnung das Nähere regeln, insbesondere abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss.
(8)1 Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, ist zudem ein Antrag auf Zulassung nach den Absätzen 1 bis 7 für den betreffenden Studiengang und Studienort sowie dasselbe Fachsemester. 2 Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im Zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.