Das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom
- Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566) wird wie folgt geändert:
- § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
(1)Gegen eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "
(3)Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nrn. 1, 4 und 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung unerlässlich ist." c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass" eingefügt. 2. Nach § 86 wird der folgende § 86a eingefügt: "§ 86a Beobachtung
(1)Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 86 Abs. 2 Nr. 5) zulässig.
(2)1 Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Sicherungsverwahrten zu schonen. 2 Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig." 3. § 88 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Die Anordnung ist schriftlich zu begründen."
- bb)Satz 3 wird gestrichen.
- b)Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "
(2)1 Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2 Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: "
(4)Die Anordnung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen."
- e)In dem neuen Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "an der Freistunde" durch die Worte "am Aufenthalt im Freien" ersetzt. 4. § 97 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von einer oder einem Sicherungsverwahrten eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ausgeht, die Maßnahme verhältnismäßig ist und 1. die oder der Sicherungsverwahrte durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer oder seiner Auffassungsgabe und ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise informiert wurde sowie 2. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, eine Einwilligung oder, wenn die oder der Sicherungsverwahrte zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist, ein Einverständnis zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist."
- b)Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erhält folgende Fassung: "2. eine Information gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt ist, 3. der entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 unternommene Versuch, ein Einverständnis zu erreichen, erfolglos geblieben ist, 4. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr nach Absatz 2 geeignet, nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente sowie der begleitenden Kontrollen erforderlich ist, weniger eingreifende Maßnahmen aussichtlos sind und".
- c)Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: " 3 Die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist unter Angabe der Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der Wirksamkeit zu dokumentieren."
- d)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist der oder dem Sicherungsverwahrten vor ihrer Durchführung schriftlich bekannt zu geben."
- bb)Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: " 2 Dabei sind die Art und Dauer der Maßnahme einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen Überwachung anzugeben."
- cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- e)In Absatz 6 werden nach dem Wort "in" die Worte "Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2," eingefügt.