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§ 5 NDüngGewNPVO - Ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber

(1) 1 Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber von Betrieben mit Sitz in Niedersachsen, 1. deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig in der Gebietskulisse Grundwasser oder der Gebietskulis

§ 10Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.

(2)Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben

§ 10Abs. 1 und 2 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben für jeden Schlag des Betriebes aufzuzeichnen.

(3)1 Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben vor dem
  1. April des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmals vor dem
  2. April 2022, durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden: 1.

§ 10Abs. 1 Satz 1 Dü

V in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf je Schlag, 2.

§ 10Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Dü

V zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs der Schläge, 3. den nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV für Flächen, die in der Gebietskulisse Grundwasser liegen, zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassenden und aufzuzeichnenden Stickstoffdüngebedarf, 4.

§ 10Abs. 2 Satz 1 Dü

V in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen je Schlag, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen, bei Stickstoff unter Berücksichtigung der Ausnutzung im Jahr des Ausbringens nach § 3 Abs. 5 DüV , 5. bei Weidehaltung

§ 10Abs. 2 Satz 2 Dü

V in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung, 6.

§ 10Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Dü

V zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes, 7.

Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung aufzuzeichnende Summe des aufgebrachten Gesamtstickstoffs und die der Aufzeichnung zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie 8. die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung . 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlage 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 4 Satz 1 oder die Betriebsnummer nach Absatz 4 Satz 2 anzugeben.

(4)1 Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind
  1. die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom
  2. Februar 2015 ( BGBl. I S. 166 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer,
  6. die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom
  7. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1735 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung und
  9. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom
  10. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten. 2 Ist eine Nummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.