(1) 1 Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber von Betrieben mit Sitz in Niedersachsen, 1. deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig in der Gebietskulisse Grundwasser oder der Gebietskulis
§ 10Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.
(2)Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben
§ 10Abs. 1 und 2 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben für jeden Schlag des Betriebes aufzuzeichnen.
(3)1 Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben vor dem
- April des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmals vor dem
- April 2022, durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden: 1.
§ 10Abs. 1 Satz 1 Dü
V in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf je Schlag, 2.
§ 10Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Dü
V zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs der Schläge, 3. den nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV für Flächen, die in der Gebietskulisse Grundwasser liegen, zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassenden und aufzuzeichnenden Stickstoffdüngebedarf, 4.
§ 10Abs. 2 Satz 1 Dü
V in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen je Schlag, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen, bei Stickstoff unter Berücksichtigung der Ausnutzung im Jahr des Ausbringens nach § 3 Abs. 5 DüV , 5. bei Weidehaltung
§ 10Abs. 2 Satz 2 Dü
V in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung, 6.
§ 10Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Dü
V zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes, 7.
Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung aufzuzeichnende Summe des aufgebrachten Gesamtstickstoffs und die der Aufzeichnung zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie 8. die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung . 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlage 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 4 Satz 1 oder die Betriebsnummer nach Absatz 4 Satz 2 anzugeben.
(4)1 Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind
- die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom
- Februar 2015 ( BGBl. I S. 166 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
- die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer,
- die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom
- Juli 2006 ( BGBl. I S. 1735 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung und
- die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten. 2 Ist eine Nummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.