sätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Vorschriften dieses Gesetzes und gehen deshalb vor. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Die Sicherheitsüberprüfung bei nichtöffentlichen Stellen dient dazu, Verschlusssachen im Privatbereich ebenso
schützen wie im öffentlichen Bereich.
diesem Zweck schließt die
ständige Stelle mit der nichtöffentlichen Stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die nichtöffentliche Stelle verpflichtet, das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft einzuhalten. In ihm sind die Regeln für das
sammenwirken der nichtöffentlichen Stelle und der am Geheimschutz beteiligten Behörden
sammengefasst. Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist allerdings das Nds. SÜG. Der Begriff "nichtöffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft. Die für den öffentlichen Bereich bestimmten Anlagen sind auch für Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei nichtöffentlichen Stellen
verwenden.
1 : Im nichtöffentlichen Bereich werden die Aufgaben der
ständigen Stelle von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die z.B. eine Verschlusssache an ein Unternehmen weitergeben will.
2 : Auch für die nichtöffentliche Stelle gilt grundsätzlich das Trennungsgebot zwischen Geheimschutz und Personalverwaltung. Innerhalb der nichtöffentlichen Stelle sind Personalverwaltung und eine mit dem Geheimschutz beauftragte Stelle
trennen. Bei Kleinunternehmen kann es jedoch vorkommen, dass nicht genügend Personen
r Verfügung stehen, um das Trennungsprinzip
vollziehen. In diesen Fällen kann der Grundsatz der Aufgabentrennung durchbrochen werden, damit auch solchen Unternehmen Verschlusssachenaufträge erteilt werden können. Die Ausnahmen sind jedoch eng
begrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Sicherheitsakten von den Personalakten getrennt und vor unbefugtem
griff geschützt sind. Ferner hat die oder der Geheimschutzbeauftragte die nichtöffentliche Stelle
verpflichten, die betroffene Person über die Ausnahmeregelung
unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, sich an die oder den LfD ( § 24 Nds. SÜG i.V.m. § 19 NDSG )
wenden, Informationen, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nicht für sonstige Personalmaßnahmen, sondern nur für solche Zwecke
gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. In Zweifelsfällen ist die oder der LfD anzuhören.
1 : Die betroffene Person leitet die Sicherheitserklärung unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten der
ständigen Stelle
. Die Angaben
1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 legt sie unter Verwendung der Anlage 20 der nichtöffentlichen Stelle vor, bei der sie beschäftigt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person besonders darauf hinzuweisen. Nach Satz 2 prüft die nichtöffentliche Stelle die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Folgerichtigkeit; sie kann
diesem Zweck auch die Personalakte der betroffenen Person einsehen und diese befragen. Anschließend sind die Angaben an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der
ständigen Stelle weiterzuleiten.
2 : Die Regelung in Satz 2 ist erforderlich, weil der
ständigen Stelle in der Regel die eigene Anschauung über die
überprüfende Person fehlen wird.
3 : Die nichtöffentliche Stelle erhält grundsätzlich keine Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung. Sie ist bei Ablehnung der
lassung
r sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur darüber
unterrichten, dass die betroffene Person nicht
gelassen oder die
lassung aufgehoben wird. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht. Bei der Anhörung gemäß § 10 Abs. 2 ist der betroffenen Person die beabsichtigte Mitteilung an das Unternehmen bekanntzugeben. Etwa vorgetragene Anregungen sollen berücksichtigt werden. Ausnahmsweise können sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn dies
m Schutz von Verschlusssachen erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die Sicherheitsüberprüfung ergeben hat, dass die betroffene Person Alkoholprobleme hat, sie gleichwohl aber ermächtigt wird. Ziel der Mitteilung ist es dann, die nichtöffentliche Stelle
veranlassen, das Risiko
beobachten und ggf. die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten einzuschalten, wenn es sich vergrößert. Des weiteren ist die Mitteilung
lässig, wenn die betroffene Person nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bei etwaigen Reisen in bestimmte Länder nachrichtendienstlich besonders gefährdet ist. In diesem Fall ist die nichtöffentliche Stelle
veranlassen, die betroffene Person auf die besondere Gefährdung hinzuweisen, und sie ist aufzufordern, etwaige besondere Vorkommnisse bei der Reise, die auf einen nachrichtendienstlichen Anwerbungsversuch schließen lassen, unverzüglich nach Beendigung der Reise mitzuteilen. Die betroffene Person ist vor einer entsprechenden Mitteilung an die nichtöffentliche Stelle anzuhören und auf das Recht hinzuweisen, die oder den LfD ( § 27 Nds. SÜG i.V.m. § 19 NDSG ) anzurufen. Teilt sie mit, dass sie sich an die oder den LfD wenden will, so ist deren oder dessen Äußerung abzuwarten.
1 : Satz 1 stellt klar, dass auch innerhalb der nichtöffentlichen Stelle eine Unterrichtung zwischen der Personalverwaltung und der mit dem Geheimschutz beauftragten internen Stelle erfolgen soll. Die nichtöffentliche Stelle ist dann verpflichtet, die ihr bekanntgewordenen Umstände an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der
ständigen Stelle weiterzuleiten. Die Übermittlungspflicht und -befugnis stellen sicher, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte über sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die der nichtöffentlichen Stelle bekannt werden, sowie über die persönlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person unverzüglich unterrichtet wird.
2 : Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person über die nichtöffentliche Stelle auf, die Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1
ergänzen. Dabei ist die von der betroffenen Person ausgefüllte Sicherheitserklärung dieser unmittelbar
übersenden. Die nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auf die Aktualisierung verzichtet werden kann, wenn sie erklärt, dass die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet. Soll an Stelle der Aktualisierung eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden, so kann auf diese verzichtet werden, wenn die nichtöffentliche Stelle erklärt, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet. Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen
ergänzen und unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten
zuleiten. Abweichend von den Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen ist bei der Aktualisierung gemäß § 14 Abs. 1 für die betroffene Person beim Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen anzufragen sowie eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem BZR einzuholen. Diese Abfragen sind erforderlich, weil die nichtöffentliche Stelle nicht von Amts wegen über Strafverfahren unterrichtet wird und diese Informationen daher nicht, wie im öffentlichen Bereich, zeitnah von der oder dem Geheimschutzbeauftragten berücksichtigt werden können.
1 : Für die Führung der besonderen Sicherheitsakte über die betroffene Person in der nichtöffentlichen Stelle sind insbesondere die §§ 15 und 16
beachten. Im Gegensatz
m öffentlichen Bereich wird die besondere Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus der besonderen Sicherheitsakte ergeben,
schützen.
2 : Die Befugnis der nichtöffentlichen Stelle
r Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten der betroffenen Person in Dateien wird entsprechend § 17 Abs. 1 beschränkt. Die für die
ständige Stelle und das NLfV geltende Vorschrift des § 20
m Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten wird auch für die nichtöffentliche Stelle für anwendbar erklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.