7.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die barrierereduzierende Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum i. S. der Nummer 6.
- 7.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des selbst genutzten Wohneigentums oder eine sonstige verfügungsberechtigte Person. 7.3 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen Die baulichen Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Das selbst genutzte Wohneigentum muss nach Durchführung der barrierereduzierenden Modernisierung den allgemeinen Anforderungen an zeitgemäßen Wohnraum genügen. Durch die baulichen Maßnahmen muss eine Verringerung bestehender Barrieren erreicht werden, die die Zugänglichkeit, Bewegungsfreiheit oder Nutzbarkeit des Wohnraums für die Bewohnerinnen und Bewohner verbessert. 7.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7.4.1 Die Zuwendungen werden als ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 7.4.2 Zuwendungsfähig sind die Gesamtkosten der Maßnahme. 7.4.3 Fördersätze für Haushalte der Einkommensgruppe A: Maßnahmen mit Gesamtkosten (EUR) Anteil Darlehen (%) Höchstbetrag Darlehen (EUR) Anteil Zuschuss (%) Höchstbetrag Zuschuss (EUR) bis 15 000 EUR - - bis zu 40 % 6 000 EUR bis 50 000 EUR bis zu 55 % 27 500 EUR bis zu 35 % 17 500 EUR mehr als 50 000 EUR bis zu 60 % 60 000 EUR bis zu 30 % 30 000 EUR 7.4.4 Fördersätze für Haushalte der Einkommensgruppen B und C: Maßnahmen mit Gesamtkosten (EUR) Anteil Darlehen (%) Höchstbetrag Darlehen (EUR) Anteil Zuschuss (%) Höchstbetrag Zuschuss (EUR) bis 15 000 EUR - - bis zu 30 % 4 500 EUR bis 50 000 EUR bis zu 65 % 32 500 EUR bis zu 25 % 12 500 EUR mehr als 50 000 EUR bis zu 70 % 70 000 EUR bis zu 20 % 20 000 EUR 7.4.5 Im Übrigen gelten für die Bemessung der Zuwendung Nummern 5.4.4 und 5.4.5 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Darlehen für die Dauer von 15 Jahren zu einem Zinssatz von 0 % gewährt wird. 7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Nummern 5.5.1 bis 5.5.5 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den geförderten Wohnraum während des Zuwendungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Der Zuwendungszeitraum beginnt nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme und endet nach Ablauf von 15 Jahren. Abweichend hiervon endet der Zuwendungszeitraum bei Maßnahmen mit Gesamtkosten bis 15 000 EUR nach Ablauf von fünf Jahren. 7.6 Anweisungen zum Verfahren 7.6.1 Nummern 5.6.1 und 5.6.2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezugsfertigkeit das Datum des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahme anzugeben ist. 7.6.2 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden drei Teilraten: bis zu 30 % nach Beginn der Baumaßnahme, weitere 60 %, wenn Kosten in entsprechender Höhe nachgewiesen sind, 10 % nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme und Vorlage der Schlussbescheinigung. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt unabhängig von der Art der Zuwendung (Darlehen oder Zuschuss) anteilig im gleichen Verhältnis entsprechend der Teilrate. Die Auszahlung erfolgt einheitlich und zeitgleich, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen für die jeweilige Teilrate vorliegen. Soweit die Zuwendung ausschließlich in Form eines Zuschusses gewährt wird, wird dieser nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme und Vorlage der Schlussbescheinigung in einer Summe ausgezahlt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom
- Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)
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