Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 5 werden nach dem Wort "Juniorprofessoren" die Worte "sowie sonstige Mitglieder" sowie nach den Worten "der eigenen Hochschule" die Worte "in der Regel" eingefügt.
- b)Satz 6 wird gestrichen. 2. Die Überschrift des Fünften Kapitels erhält folgende Fassung: "Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg". 3. In § 63a Abs. 2 wird das Wort "medizinischen" durch das Wort "Medizinischen" ersetzt. 4. Nach § 63h wird der folgende § 63i eingefügt: "§ 63i Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
(1)1 Die Universität Oldenburg schließt mit Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über die Mitwirkung der Krankenhäuser an den von der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg zu erfüllenden Aufgaben. 2 In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die Hochschule sowie ihre Organisationseinheiten, Angehörigen und Mitglieder das Recht der Wissenschaftsfreiheit, die Rechte nach diesem Gesetz sowie die Rechte nach der Grundordnung wahrnehmen können. 3 Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.
(2)Die Universität Oldenburg kann mit Zustimmung des Fachministeriums Träger von Krankenhäusern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind, ermächtigen, die an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilungen als Universitätsklinik mit einem fachspezifischen Zusatz zu bezeichnen.
(3)§ 63a Abs. 3 gilt für die Universität Oldenburg entsprechend.
(4)1 Das Amt der Dekanin oder des Dekans der Medizinischen Fakultät wird hauptberuflich wahrgenommen. 2 Der Vorschlag des Fakultätsrats für die Ernennung oder Bestellung sowie für eine Entlassung der Dekanin oder des Dekans bedarf der Bestätigung des Präsidiums und des Fachministeriums. 3 Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Ernennung oder Bestellung richtet das Präsidium eine Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 4 Die Findungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Mitgliedern der Medizinischen Fakultät und Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser, mit deren Trägern Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind; den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. 5 Das Nähere regelt eine Ordnung." 5. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Braunschweig" durch das Wort "OstNiedersachsen" ersetzt. 6. Dem § 72 werden die folgenden Absätze 12 bis 15 angefügt: "
(12)1 An der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg wird nach dem
- Juli 2012 unverzüglich ein Gründungsdekanat bestellt. 2 Dem Gründungsdekanat gehören eine hauptberufliche Dekanin oder ein hauptberuflicher Dekan, eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und drei weitere Mitglieder an. 3 Die Mitglieder des Gründungsdekanats werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Oldenburg nach Anhörung des Senats bestellt. 4 Die Bestellung der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. 5 Die Amtszeit der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des
- Juli
- 6 Die Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats endet mit der Wahl einer Studiendekanin oder eines Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats durch einen gewählten Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät, spätestens jedoch mit Ablauf des
- Juli
- 7 Im Übrigen gilt für das Gründungsdekanat § 43.
(13)1 Der Senat der Universität Oldenburg nimmt bis zum
- März 2015 die Aufgaben des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät wahr. 2 Der Senat trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage einer Stellungnahme eines an der Medizinischen Fakultät gebildeten Beirats. 3 Mitglieder des Beirats sind
- drei Professorinnen oder Professoren der Universität Oldenburg,
- eine Chefärztin oder ein Chefarzt jedes Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist,
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 bis 4 und
- drei Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglieder der Universität Oldenburg oder bei den Krankenhäusern beschäftigt sind, mit deren Trägern eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist. 4 Zwei der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 sollen Professorinnen oder Professoren der Universität Groningen sein. 5 Für das Klinikum Oldenburg wird über die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 hinaus eine zusätzliche Chefärztin oder ein zusätzlicher Chefarzt bestellt. 6 Die Mitglieder werden vom Präsidium bestellt. 7 Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 1 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Senat. 8 Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Krankenhausträgers. 9 Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 erfolgt auf Vorschlag des Fachministeriums.
(14)1 Chefärztinnen und Chefärzte, die am 15. Juli 2012 in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist, tätig sind, können auf Antrag als nebenberufliche Professorinnen und Professoren (§ 29) der Universität Oldenburg beschäftigt werden, wenn ihre wissenschaftlichen Qualifikationen dies rechtfertigen und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 sowie die in der Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen. 2 Das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen stellt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. 3 Dem Senat und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 42 Abs. 4 findet keine Anwendung. 4 Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Fachministeriums. 5 Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren nach Satz 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg.
(15)1 Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2012/2013 auf 40 festgesetzt. 2 Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum
- Oktober 2019 extern durch den Wissenschaftsrat evaluiert. 3 Die Landesregierung legt das Ergebnis der Evaluation dem Landtag mit einer Stellungnahme zur weiteren Entwicklung des Studiengangs Humanmedizin an der Universität Oldenburg unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität bis zum
- Juni 2020 vor."