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§ 24 NKiTaG - Finanzhilfe für Personalausgaben

(1) 1 Für Personalausgaben wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt. 2 Die Gewährung erfolgt 1. für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Kernzeit nach §

§ 11Abs.

3 Satz 1 die Zahl 0,5 addiert werden. 5 Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl der innerhalb der Randzeit je pädagogische Kraft regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden durch die nach Satz 4 ermittelte Summe geteilt,

§ 11Abs.

3 Satz 1 wird der ermittelte Quotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 6 Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28 ergibt, und weiter vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5. 7 Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl der regelmäßig gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche durch die nach Satz 4 ermittelte Summe geteilt,

§ 11Abs.

3 Satz 1 wird der ermittelte Quotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 8 Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28 ergibt, und weiter vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5. 9 Für die Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Sätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass es auf die Zahl der innerhalb der Ergänzungszeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden ankommt.

(5)Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt
  1. für eine pädagogische Fachkraft und für eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 1 267 Euro,
  2. für eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 1 088 Euro und
  3. für eine Kraft, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 3 zulässig ist, und für eine weitere geeignete Person nach § 11 Abs. 7 Satz 2 603 Euro.
(6)1 Eine pauschalierte Finanzhilfe wird auch gewährt für die Personalausgaben
  1. je Helferin oder Helfer, die oder der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist,
  2. je Kraft nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ,
  3. für die Leitungszeit je Kraft, der nach § 10 Abs. 4 Satz 2 oder 3 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist, und
  4. je Spielkreishelferin oder Spielkreishelfer, die oder der nach § 11 Abs. 4 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist. 2 Für die Berechnung der Finanzhilfe gilt in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 jeweils Absatz 3 für die Kernzeit und Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 für die Randzeit sowie im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Absatz 4 Sätze 1, 3, 4, 7 und 8 entsprechend. 3 Für Personen nach Satz 1 beträgt die Jahreswochenstundenpauschale 1 088 Euro. 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(7)1 Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der pauschalierten Finanzhilfe ist der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 2 Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Kindertagesstätte oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte, wenn der Betrieb nach dem Stichtag aufgenommen wird. 3 Die pauschalierte Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Kindertagesstätte oder eine Gruppe nicht für einen vollen Kalendermonat betrieben wird; vorübergehende Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.