A. Das Land wird vertreten durch 1. die obersten Landesbehörden (vgl. Abschnitt II ) in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, 2. das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihm nachgeordneten Behörden, 3. das Landesamt für Steuern Niedersachsen in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihm nachgeordneten Behörden, 4. die Staatskanzlei, die übrigen Ministerien, den Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz in arbeitsgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstand Personalentscheidungen der Landesregierung sind, die diese nicht mit dem Bezugsbeschluss zu b übertragen hat, jeweils für den eigenen Geschäftsbereich, im Übrigen durch die Staatskanzlei. B. Ferner vertreten das Land jeweils für ihren Aufgabenbereich und den Aufgabenbereich der ihnen nachgeordneten Behörden 1. das Landesamt für Statistik Niedersachsen, 2. das Landeskriminalamt Niedersachsen, 3. die Zentrale Polizeidirektion, 4. die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück, 5. die Polizeiakademie Niedersachsen, 6. das Studieninstitut des Landes Niedersachsen, 7. das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, 8. die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, 9. das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, 10. das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen, 11. das Niedersächsische Landesgesundheitsamt, 12. die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück, 13. das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung, 14. die Hochschulen in Trägerschaft des Staates, 15. die Klosterkammer Hannover, 16. die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, 17. die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover, 18. die Herzog August Bibliothek, 19. das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, 20. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, 21. die Materialprüfanstalt für das Bauwesen und Produktionstechnik (Hannover) und die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Braunschweig) jeweils für ihren Bereich, 22. die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 23. der Niedersächsische Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen, 24. der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, 25. die Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 26. in Angelegenheiten des Verwaltungszwangsverfahrens (einschließlich der Justizbeitreibungsordnung ), soweit nicht in Unterabschnitt C Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist, die Vollstreckungsbehörde, 27. das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 28. das Logistik Zentrum Niedersachsen, 29. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, 30. die Kammern sowie die Zweckverbände nach dem HKG , 31. das Niedersächsische Landesmuseum Hannover, 32. die Niedersächsischen Landesmuseen Braunschweig, 33. die Niedersächsischen Landesmuseen Oldenburg, 34. der IT.Niedersachsen, 35. die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg, Weser-Ems, 36. die Landesbibliothek Oldenburg, 37. das Staatstheater Braunschweig, 38. das Staatstheater Oldenburg, 39. das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung, 40. das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung, 41. das Niedersächsische Landgestüt Celle. C. In Angelegenheiten der Justizverwaltung vertreten das Land 1. für ihren Geschäftsbereich und den der ihnen nachgeordneten Behörden
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