3.1 Verwahrstücke sind einzeln durch Ordnungsnummern nach Anzahl, Maß und Gewicht sowie Art, besonderen Kennzeichen und Zustand in einer Niederschrift am Sicherstellungsort nachzuweisen; es ist der Vordruck PolN 381 A und B zu verwenden. Für Kraftfahrzeuge ist der Vordruck PolN 189 zu verwenden. Von einem Einzelnachweis kann abgesehen werden, wenn eine Vielzahl geringwertiger Verwahrstücke sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, die für Folgemaßnahmen nicht einzeln aufgeführt sein müssen. Ebenfalls kann von einem Einzelnachweis vorerst abgesehen werden, wenn aus wichtigem Grund (Einsatztaktik, Spurenerhalt etc.) eine spätere Detailerfassung zielführend erscheint. 3.2 Die Niederschriften nach Nummer 3.1 sind dreifach zu erstellen. Die erste Ausfertigung ist zu den Akten zu nehmen, die zweite Ausfertigung ist der oder dem Betroffenen auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist mit dem Verwahrstück an die endgültige Verwahrstelle abzugeben. Werden elektronisch erstellte Niederschriften gefertigt, sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Alle Verwahrstücke sind darüber hinaus im Niedersächsischen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (im Folgenden: NIVADIS) als solche zu erfassen; der Verbleib wird hierdurch sowohl für die sachbearbeitende Dienststelle als auch für die Verwahrstelle der Polizei dokumentiert. Darüber hinaus sind dort die Aufbewahrungsorte der Verwahrstücke, soweit sie nicht automatisiert angepasst werden, durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fortlaufend zu aktualisieren. 3.3 Verwahrstücke müssen so gekennzeichnet werden, dass eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Die in NIVADIS erfassten Verwahrstücke sind zur fortlaufenden Dokumentation mit elektronischem Barcode eindeutig zu kennzeichnen, sodass eine lückenlose Dokumentation des Asservatenlaufes gewährleistet ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kennzeichnung auch durch Etiketten, Anhänger oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen. Beschädigungen durch die Kennzeichnung sind grundsätzlich zu vermeiden und auf ein Mindestmaß zu beschränken. 3.3.1 Zur Kennzeichnung sind folgende Daten erforderlich:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.