5.1 Die Zuwendung wird für den Erstempfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Erstempfängers ergeben sich aus der Summe der weitergeleiteten Zuwendungen. 5.2 Die Zuwendung wird für den Letztempfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Abweichend von VV Nr. 4.5 zu § 44 LHO sind Nachbewilligungen in Ausnahmefällen möglich. 5.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt entsprechend der Vorgabe gemäß Nummer 5.2.5 von zwei Jahreswochenstunden mindestens 1 800 EUR. 5.2.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben für eine Jahreswochenstunde belaufen sich auf eine Höhe von 1 800 EUR. 5.2.3 Die Zuwendung soll 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein. 5.2.4 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die unmittelbar dem Projekt zurechenbar und für die Projektdurchführung zwingend notwendig sind. 5.2.5 Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. fördert eine bestimmte Anzahl an Jahreswochenstunden je Letztempfänger. Als Jahreswochenstunde gilt eine Unterrichtseinheit im Umfang von 45 Minuten, die während der Unterrichtswochen eines Schuljahres regelmäßig wöchentlich erteilt wird. Es sind pro Schuljahr mindestens 30 Unterrichtseinheiten pro Jahreswochenstunde zu erteilen. Jeder Letztempfänger muss mindestens eine Jahreswochenstunde im Bereich der Schulen des Primarbereichs und eine Jahreswochenstunde im Bereich der Kindertagesstätten erteilen. 5.2.6 Im Rahmen eines Planungsverfahrens erhalten die Letztempfänger Kenntnis über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Die Höhe der Mittel richtet sich nach einem zwischen dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. und dem MWK abgestimmten Verteilschlüssel, der die Anzahl der Kinder im Einzugsgebiet des jeweiligen Letztempfängers, die zum Stichtag des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.