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Abschnitt 1 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Bestimmungen für die zentrale Belegungssteuerung (zBS) im Maßregelvollzug Niedersachsen (MRV)

1.1 Organisation 1.1.1 Seit dem 01.10.2019 ist die zentrale Belegungssteuerung (zBS) Bestandteil des zentralen Geschäftsbereichs Verwaltung des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen (MRVZN). Sie steu

§ 67hSt

GB aufzunehmen sind, sind unverzüglich unterzubringen. Die zBS nimmt direkt Kontakt mit der infrage kommenden MRV-Einrichtung auf und benennt dem anfragenden Gericht die aufnehmende Einrichtung. Die MRV-Einrichtungen sind grundsätzlich zur Aufnahme von einstweilig unterzubringenden Personen verpflichtet. 1.3.4.2 Prioritär unterzubringen sind Personen, die sich im angeordneten Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB , in Organisationshaft oder in Haft in anderer Sache befinden. Dasselbe gilt für Personen, die sich in Untersuchungshaft (U-Haft) befinden, denn gemäß § 116b Satz 2 StPO geht die Vollstreckung einer rechtskräftigen freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung regelmäßig einer vorläufigen Maßnahme wie der U-Haft vor. 1.3.4.3 Die zBS hat zur Verhinderung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB dafür Sorge zu tragen, dass eine Person, die in Freiheit auf ihre Aufnahme in den Maßregelvollzug wartet, regelmäßig spätestens nach vier Jahren und sechs Monaten aufgenommen wird. 1.3.4.4 Die MRV-Einrichtungen haben die unterzubringenden oder einstweilig unterzubringenden Personen entsprechend der Aufforderung der zBS aufzunehmen. 1.3.4.5 Ist die von der zBS aufgeforderte Einrichtung der Ansicht, dass die Aufnahme nicht zu vertreten ist, hat sie diesbezüglich sämtliche Gründe für den konkreten Einzelfall schriftlich der zBS zu benennen. Diese leitet die Begründung an die Stabsstelle Recht beim MRVZN weiter. Dort findet eine formelle Prüfung, vor Weiterleitung an die Fachaufsicht, statt. Die Fachaufsicht entscheidet, ob bzw. in welcher Einrichtung die Unterbringung zu erfolgen hat. 1.3.4.6 Die MRV-Einrichtung hat sicherzustellen, dass eine Aufnahme am Aufnahmetag ordnungsgemäß erfolgen kann. 1.3.4.7 Die MRV-Einrichtung hat die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über die erfolgte Aufnahme zu unterrichten. 1.3.5 Aufnahme in den MRV am Wochenende und an Feiertagen Hat die Überstellung in den Maßregelvollzug nach der Strafzeitberechnung an einem Sonnabend, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, ist die Aufnahme in einer MRV-Einrichtung durch die zBS so frühzeitig wie möglich für diesen Wochentag zu veranlassen. 1.3.6 Ausgehende Vollstreckungshilfe Auch in Fällen einer ausgehenden Vollstreckungshilfe (geplante Aufnahme in eine MRV-Einrichtung außerhalb von Niedersachsen) sind in Haft befindliche Personen in einer niedersächsischen MRV-Einrichtung unterzubringen, bis eine Aufnahme in dem anderen Bundesland bewirkt worden ist. 1.3.7 Wartelisten Die zBS übersendet dem MJ zum 1. und 15. eines Monats die Wartelisten zur Aufnahme in den MRV, um einen Abgleich mit der dortigen Berichtslage herbeizuführen. 1.4 Erreichbarkeit 1.4.1 Die zBS ist postalisch über das zentrale E-Mailpostfach belegungssteuerung@mrvzn-moringen.niedersachsen.de erreichbar. 1.4.2 Sämtliche planbaren Aufnahmeersuchen und Nachfragen hierzu sind ausschließlich über diesen Kommunikationsweg an die zBS zu richten. 1.4.3 Zu den üblichen Geschäftszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 07.00 bis 16.00 Uhr) kann die zBS in den erforderlichen Fällen, die eine telefonische Auskunft bedingen, über die zentrale Telefonnummer des MRVZN Moringen: 05554 979-0, erreicht werden. Von telefonischen Anfragen ist möglichst abzusehen. 1.4.4 Ausschließlich in besonders dringenden Fällen, insbesondere wegen einer ungeplanten Aufnahme nach §

§ 67hSt

GB , kann das MRVZN Moringen zu jeder Zeit über die nur für diesen Zweck eingerichtete Telefonnummer 05554 979-2002 erreicht werden. 1.5 Ungeplante Aufnahmen nach §

§ 67hSt

GB außerhalb der Geschäftszeiten der zBS Außerhalb der Dienstzeiten der zBS ist für die unplanbare Aufnahme von nach §

§ 67hSt

GB unterzubringenden Personen ausschließlich das Fachkrankenhaus für forensische Psychiatrie und Psychotherapie Moringen (MRVZN Moringen), Mannenstraße 29, 37186 Moringen, zuständig, das hierfür zwei Notfallbetten zur Verfügung stellt. Es besteht eine Aufnahmeverpflichtung. Die Aufnahme ist dort unter der Telefonnummer 05554 979-2002 rechtzeitig anzukündigen. Die zBS regelt die möglicherweise notwendige Verlegung sodann am nächsten Werktag. Der Transport wird zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Einrichtung abgestimmt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308, Nds. RPfl. S. 274)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.