6.1 Etwaige Abweichungen von den Regelungen der ANBest-P oder der ANBest-Gk sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 6.2 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die einschlägigen ANBest für verbindlich erklärt. 6.3 Der Zuwendungsempfänger ist im Bewilligungsbescheid insbesondere zu verpflichten, 6.3.1 die Vorgaben bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten ( Nummer 3 ANBest-P ) oder bei einer Förderung nach ANBest-GK die jeweils geltenden haushaltsrechtlichen oder vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten, 6.3.2 die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur oder Rechtsform) ändern, 6.4 Die Bewilligungsbehörde kann im Bewilligungsbescheid über die Regelung von VV Nr. 4.2.4 zu § 44 LHO oder VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO hinaus Zweckbindungsfristen festlegen. 6.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ein Zwischennachweis ist nur erforderlich, wenn die Projektlaufzeit 18 Monate überschreitet. 6.6 Bevor eine Zuwendung bewilligt wird, erfolgt eine beihilferechtliche Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom
- Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504des Rates vom
- März 2025 (ABl. L, 2025/504, 11.3.2025), - im Folgenden: AEUV - darstellt, gilt Folgendes: 6.6.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt in der Regel auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung . Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. Alternativ kommt eine Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage des Artikels 27, 53, 55 oder 56 AGVO in Betracht. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten, Kumulierung, Veröffentlichung und Information) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 27, 53, 55 oder 56 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben). 6.6.2 Soweit die beabsichtigte Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, aber keine der in Nummer 6.6.1 genannten Varianten Anwendung findet, greift das grundsätzliche Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Vor der Bewilligung wäre in diesen Fällen gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV grundsätzlich die Einholung einer Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich (sog. Einzelnotifizierung). Eine Einzelnotifizierung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht. 6.6.3 Angaben, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang macht, sind subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB . 6.7 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, bei der Bewertung des Erfolgs der Förderung durch das MW und dessen Beauftragte mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
- September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 441)