← Deutschland

§ 5 NSportFVO - Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

(1)1 Der Landessportbund legt dem Fachministerium jeweils bis zum 30. September für das abgelaufene Haushaltsjahr einen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor; es genügt die Vorlage des Gesamtjahresabschlusses, wenn hieraus die Verwendung der Finanzhilfe ersichtlich ist. 2 Aus dem Abschluss muss, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, ersichtlich sein, wie die Finanzhilfe verwendet worden ist und in welcher Höhe Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. 3 Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu beauftragen. 4 Das Fachministerium übermittelt den geprüften Jahresabschluss der Staatskanzlei und dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.
(2)Der Landessportbund hat sicherzustellen, dass die zweckentsprechende Verwendung der von ihm an die Sportbünde und die anerkannten Sportorganisationen vergebenen Mittel aus der Finanzhilfe nachgewiesen wird.
(3)1 Der Landessportbund prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bei den Empfängern. 2 Er prüft jährlich die Verwendungsnachweise für Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Prozent der aus der Finanzhilfe für Baumaßnahmen vergebenen Mittel und in Bezug auf andere Vorhaben und Maßnahmen im Umfang von mindestens 10 Prozent der für solche Vorhaben aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel. 3 Die Prüfungen sollen in einem vertretbaren Zeitraum alle Empfänger erfassen. 4 Die Auswahl der Vorhaben und Maßnahmen, die geprüften Verwendungsnachweise, der Prüfungsumfang und das Ergebnis der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 5 Die Dokumentation ist als Prüfbericht dem Fachministerium jeweils bis zum 30. Juni für das vorige Haushaltsjahr vorzulegen. 6 Das Fachministerium übermittelt den Prüfbericht der Staatskanzlei und dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.
(4)1 In den Fällen, in denen ein Sportverband ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe erhält, kann der Landessportbund in Abstimmung mit dem Sportverband und im Einvernehmen mit dem Fachministerium bestimmen, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen wird. 2 Der Prüfauftrag wird vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem Fachministerium erteilt. 3 Der Landessportbund legt den Prüfbericht dem Fachministerium jeweils bis zum 30. September für das vorige Haushaltsjahr vor.
(5)1 Über die Durchführung von Sportvorhaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 NSportFG und die Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe hat der Landessportbund jeweils bis zum 31. Dezember für das abgeschlossene Haushaltsjahr dem Fachministerium zu berichten. 2 Die durchgeführten Sportvorhaben sind unter Angabe des Trägers, des Vorhabens, des Ortes, der Teilnehmerzahl und der Gesamtausgaben darzustellen und es ist ein kurzer Sachbericht zu geben. 3 Das Fachministerium übermittelt den Bericht der Staatskanzlei.
(6)1 Über die Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NSportFG genannten Aufgaben hat der Landessportbund jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres dem Fachministerium zu berichten. 2 Die in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport durchgeführten Maßnahmen sind aufzulisten. 3 Das Fachministerium übermittelt den Bericht und die Auflistung dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.
(7)Die Originalbelege für jedes geförderte Vorhaben und jede geförderte Maßnahme sind zu Prüfzwecken zehn Jahre lang aufzubewahren.
(8)Soweit der Landessportbund seinen Pflichten nach den Absätzen 3 bis 6 nicht nachkommt, gilt der entsprechende Teil der Finanzhilfe als zweckwidrig verwendet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.