Nummer Leistung Abrechnungsempfehlung 1 Anleitung und Aufklärung der Patientin oder des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement GOÄ-Nr. 33 analog Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig. 2 Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag GOÄ-Nr. 551 analog Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen. 3 Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag GOÄ-Nr. 600 analog Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen. Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten. 4 Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse beteiligten Ärztinnen und Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligter Ärztin oder beteiligtem Arzt GOÄ-Nr. 60 Die Leistung nach GOÄ-Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärztinnen und Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören. Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.