In der Fassung vom
- Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 21064 07 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 31) Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom
- Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Kammergesetzes für die Heilberufe vom
- Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Gesetzes vom
- September 1996 (Nds. GVBl. S. 418), des Gesetzes vom
- Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487) und des Artikels 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) bekannt gemacht. Inhaltsübersicht
(1)§§ Erster Teil Die Kammern Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Kammern für Heilberufe 1 Mitglieder der Kammern 2 Freiwilliger Beitritt 2a Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 3 Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht 3a Anmeldung bei der Kammer 4 Meldungen der Kammern an andere Behörden 5 Kammersatzung 6 Finanzwesen 7 Beiträge, Kosten 8 Zweites Kapitel Aufgaben Aufgaben der Kammern 9 Ethikkommission 10 Schlichtungsstellen 11 Versorgungseinrichtungen 12 Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer 13 Übertragener Wirkungskreis 14 (weggefallen) 14a Auskunftspflichten gegenüber der Kammer 15 Drittes Kapitel Organe Kammerversammlung und Vorstand 16 Bildung der Kammerversammlung 17 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren 18 Wahlkreise 19 Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen 20 Wählbarkeit 21 Wahlordnungen 22 Bildung von Gruppen 23 Sitzungen der Kammerversammlung 24 Aufgaben der Kammerversammlung 25 Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 25a Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen 26 Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien 27 Vorstand 28 Aufgaben des Vorstandes 29 Sitzungen des Vorstandes 30 Vertretung der Kammer 31 Zweiter Teil Berufsausübung Grundlagen der Berufsausübung 32 Berufspflichten, Berufsordnung 33 Dritter Teil Weiterbildung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen 34 Anerkennung 35 Führen von Bezeichnungen 36 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 37 Inhalt und Dauer der Weiterbildung 38 Anrechnung von Weiterbildungszeiten 39 Prüfungsverfahren 40 Weiterbildungsordnungen 41 Zweites Kapitel Ärztliche Weiterbildung Erster Abschnitt Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 42 (weggefallen) 43 (weggefallen) 44 (weggefallen) 45 Zweiter Abschnitt Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen 46 Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" 47 Zulassung von Weiterbildungsstätten 48 Ermächtigung zur Weiterbildung 49 Dauer und Inhalt der Weiterbildung 50 Drittes Kapitel Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker Gebietsbezeichnungen 51 Zulassung von Weiterbildungsstätten 52 Inhalt der Weiterbildung 53 Viertes Kapitel Tierärztliche Weiterbildung Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 54 Zulassung von Weiterbildungsstätten 55 Inhalt der Weiterbildung 56 Fünftes Kapitel Zahnärztliche Weiterbildung Gebietsbezeichnungen 57 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 58 Inhalt der Weiterbildung 59 Sechstes Kapitel Psychotherapeutische Weiterbildung Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 59a Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 59b Inhalt der Weiterbildung 59c Vierter Teil Berufsvergehen Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Ahndung von Berufsvergehen 60 Aussetzung, Bindungswirkung 61 Subsidiarität 62 Berufsgerichtliche Maßnahmen 63 Rüge 64 Verfolgungsverjährung 65 Tilgung, Vernichtung von Unterlagen 66 Zweites Kapitel Berufsgerichtsbarkeit Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe 67 Besetzung 68 Vom Richteramt ausgeschlossene Personen 69 Bestellung der Mitglieder 70 Vertretung der Mitglieder 71 Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes 72 Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten 73 Drittes Kapitel Verfahrensvorschriften Ermittlungen 74 Einstellung des Verfahrens 75 Rügeverfahren 76 Einspruch gegen eine Rüge 77 Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens 78 Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens 79 Entsprechende Anwendung anderer Gesetze 80 Hauptverhandlung 81 Vorläufige Einstellung 81a Entscheidung ohne Hauptverhandlung 82 Berufung 83 Wiederaufnahme des Verfahrens 84 Kosten, Vollstreckung 85 Fünfter Teil Datenverarbeitung, Aufsicht Datenverarbeitung und Auskunftspflichten 85a Aufgaben der Aufsicht 86 Aufsichtsbefugnisse 87 Sechster Teil Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 88 Anlage Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 Anlage *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: 1. Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1), 2. Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73), 3. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG L 353 S. 73).
(1)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.