Aufwendungen für eine Früherkennungsuntersuchung (Nummern 2.1 bis 2.3) sind nach der ersten Inanspruchnahme - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - einmal pro Jahr beihilfefähig. Entsprechende Untersuchungen können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannte Lebensalter erreicht wird, in Anspruch genommen werden; dies gilt entsprechend, wenn mehrjährige Intervalle festgelegt sind, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind. 2.1 Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Frauen durchgeführt werden Im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust sind Aufwendungen für klinische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.1), zytologische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.2), die Testung auf Humane Papillomviren - HPV-Test - (siehe Nummer 2.1.3) und die Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust - Mammografie-Screening - (siehe Nummer 2.1.4) beihilfefähig. 2.1.1 Klinische Untersuchungen In Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau sind im Rahmen der klinischen Untersuchungen Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig: 2.1.1.1 ab dem Alter von 20 Jahren gezielte Anamnese (einschließlich HPV-Impfstatus), Inspektion der genitalen Hautregion, bimanuelle gynäkologische Untersuchung, Spiegeleinstellung der Portio, Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal in der Regel mit Hilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal), Fixierung des Untersuchungsmaterials und Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung; 2.1.1.2 ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung und Inspektion der entsprechenden Hautregion. 2.1.2 Zytologische Untersuchungen Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Ist eine zytologische Untersuchung nicht verwertbar und wird diese innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig. 2.1.3 HPV-Test Ab dem Alter von 35 Jahren sind alle drei Jahre zusätzlich die Aufwendungen für die Auswertung eines HPV-Tests beihilfefähig. Ist ein HPV-Test nicht verwertbar und wird dieser innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig. 2.1.4 Mammografie-Screening Aufwendungen aus Anlass der Inanspruchnahme von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust sind grundsätzlich alle 24 Monate, erstmalig ab dem Alter von 50 Jahren und in der Folge frühestens 22 Monate nach der jeweils vorangegangenen Teilnahme und höchstens bis zum Ende des
- Lebensjahres, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der klinischen Untersuchungen bleibt unberührt. Wurde nach Angabe der Frau innerhalb der letzten 12 Monate vor Erreichen des Alters von 50 Jahren bereits aus anderen Gründen eine Mammografie durchgeführt, sind Aufwendungen für die Leistungen des Mammografie-Screenings frühestens 12 Monate nach Durchführung dieser Mammografie beihilfefähig. 2.2 Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Männern durchgeführt werden Ab dem Alter von 45 Jahren sind im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales Aufwendungen für folgende Leistungen im Rahmen der klinischen Untersuchungen beihilfefähig: gezielte Anamnese, Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der entsprechenden Hautareale, Abtasten der Prostata vom After aus, Palpation regionärer Lymphknoten, Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung. 2.3 Früherkennungsuntersuchungen, die bei Frauen und Männern durchgeführt werden Beihilfefähig sind im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, die sowohl bei Frauen als auch bei Männern durchgeführt werden, Aufwendungen für Untersuchungen auf Hautkrebs (siehe Nummer 2.3.1), Untersuchungen auf kolorektales Karzinom (siehe Nummer 2.3.2), Untersuchungen auf Lungenkrebs (siehe Nummer 2.3.3). 2.3.1 Hautkrebs Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs sind für Frauen und Männer ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr beihilfefähig, und zwar für die gezielte Anamnese, die visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines, die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung und die Dokumentation (ausgenommen Videodokumentation). Aufwendungen für eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs sind jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig. 2.3.2 Kolorektales Karzinom Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen sind für Frauen und Männer beihilfefähig. Ab dem Alter von 50 Jahren sind die Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms beihilfefähig. Alternativ zur Durchführung einer Koloskopie sind ab dem Alter von 50 Jahren Aufwendungen für die Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig. 2.3.3 Lungenkrebs Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Lungenkrebs sind für Frauen und Männer wie folgt beihilfefähig: Für Personen mit erhöhtem Lungenkrebsrisiko sind ab dem Alter von 50 Jahren und vor Vollendung des
- Lebensjahres die Aufwendungen für die Untersuchung der Lunge mittels Niedrigdosis-Computertomographie (Niedrigdosis-CT) zur Früherkennung von Lungenkrebs nach Maßgabe der LuKrFrühErkV bei rauchenden Personen alle 12 Monate beihilfefähig. Ein erhöhtes Lungenkrebsrisiko besteht für Personen mit einem Zigarettenkonsum mit einer Dauer von mindestens 25 Jahren, wobei die Jahre vor einer vollständigen Unterbrechung des Rauchens und die Jahre der vollständigen Unterbrechung selbst nur mitgezählt werden, wenn die Unterbrechung weniger als zehn Jahre beträgt, und von mindestens 15 Packungsjahren. Vor Ablauf von 12 Monaten sind die Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-CT nur beihilfefähig, wenn bei einer vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-CT ein kontrollbedürftiger Befund festgestellt wurde. Erfolgte bereits aus anderen Gründen eine Untersuchung der Lunge mittels Computertomographie (CT) und ist die mittels CT erstellte Aufnahme qualitativ zur Befundung im Hinblick auf ein Lungenkarzinom geeignet, sind die Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-CT frühestens 12 Monate nach Durchführung der Untersuchung der Lunge mittels CT beihilfefähig.