gesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64),
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 3 Satz 2 wird in dem Klammerzusatz "(§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- b)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: " 2 Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. 3 Zeiten im Sinne des Satzes 2 sind nicht Zeiten, in denen wegen Erholungsurlaubs oder
satzurlaubs für schwerbehinderte Menschen kein Dienst geleistet wurde."
- Dem § 63 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt: " 3 § 35 Abs. 5 gilt entsprechend."
- Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt: "§ 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021 1
r Abmilderung der
sätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2 Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
- für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro. 3 Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
- das Dienstverhältnis am
- November 2021 bestanden hat und
- mindestens an einem Tag zwischen dem
- Januar 2021 und dem
- November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. 4 § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am
- November
- 6 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7 Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der
schläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt." 4. Die Anlage 1 (
§ 5Abs.
3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:
- a)In der Besoldungsgruppe A 6 wird bei dem Amt "Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter" in der Fußnote 4 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "60 Prozent" ersetzt.
- b)In der Besoldungsgruppe A 16 wird das Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz - als Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -" eingefügt. 5. Die Anlage 2 (
§ 5Abs.
3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird wie folgt geändert:
- a)In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Direktorin, Direktor - als Leiterin oder Leiter der Leibniz Universität IT Services der Universität Hannover" eingefügt.
- b)Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
- aa)Es wird das Amt "Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt.
- bb)Es wird das Amt "Regionaldirektorin, Regionaldirektor im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen Region Nord-West" eingefügt. 6. In der Anlage 4 (
§ 5Abs.
3 sowie den §§ 32 und 37) wird die Besoldungsgruppe R 1 wie folgt geändert:
- a)Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: " 3 ) Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden."
- b)Bei dem Amt "Richterin, Richter am Amtsgericht" werden das Fußnotenzeichen "5)" und nach der Fußnote 4 die folgende Fußnote 5 angefügt: " 5 ) Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden." 7. In der Anlage 8 (
§ 37) Nr.
3 wird bei der Besoldungsgruppe "R 1" die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt. 8. In der Anlage 9 (
§ 38) erhält Nummer 2 Buchst.
b folgende Fassung: "
- b)der Fachrichtungen
- aa)Agrar- und umweltbezogene Dienste,
- bb)Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht,
- cc)Feuerwehr und
- dd)Technische Dienste, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist."