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§ 9 Nds. MasterVO-Lehr - Praxiselemente

(1)1 Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung der Hochschulen liegen. 2 Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3 Sie dienen der berufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl sowie eine Fremdeinschätzung ermöglichen.
(2)1 Für das Lehramt an Grundschulen sind folgende Praktika erforderlich:
  1. ein allgemeines Schulpraktikum,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einer vorschulischen Einrichtung, in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und
  3. im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Grundschule. 2 Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3 Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird im Rahmen der Praxisphase durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(3)1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule und mit dem Schwerpunkt Realschule sind folgende Praktika erforderlich:
  1. ein allgemeines Schulpraktikum,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und
  3. im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Schule im Sekundarbereich I, jedoch nicht an einem Gymnasium. 2 Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3 Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird im Rahmen der Praxisphase durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(4)Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen erforderlich:
  1. ein allgemeines Schulpraktikum,
  2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und
  3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wobei die Praktika in den Sekundarbereichen I und II absolviert werden sollen.
(5)Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen erforderlich:
  1. ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens,
  2. ein sonderpädagogisches Schulpraktikum oder ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum und
  3. sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs.
(6)1 Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 10 Wochen erforderlich:
  1. ein allgemeines Schulpraktikum und
  2. Praktika an einer berufsbildenden Schule in der beruflichen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach. 2 Wird Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen gewählt, so werden die Praktika in Klassen der Bildungsgänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.