(1)1 Die praktische Prüfung für den Forstdienst wird in einem oder mehreren Waldgebieten mit möglichst unterschiedlichen Standort- und Bestandesverhältnissen abgelegt. 2 Der Prüfling wird anhand objektbezogener Aufgaben geprüft. 3 Die Prüfung kann sich auf alle in § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken. 4 In der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt werden fünf Aufgaben zur mündlichen Beantwortung oder zur schriftlichen Bearbeitung gestellt. 5 In der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt werden acht Aufgaben zur mündlichen Beantwortung gestellt sowie entweder zwei Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung oder zwei Aufgaben für Vorträge, die frei zu halten sind. 6 Eine Aufgabe zur mündlichen Beantwortung soll in etwa 15 Minuten beantwortet werden. 7 Eine Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung soll in etwa 60 Minuten bearbeitet werden. 8 Ein Vortrag soll nach 15 Minuten Vorbereitungszeit etwa 15 Minuten dauern.
(2)1 Die Prüfungsleistung zu jeder Aufgabe der praktischen Prüfung im Forstdienst ist von dem Prüfungsausschuss für die Aufgabe zu bewerten. 2 Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).
(3)1 In der praktischen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2 Diese besteht aus der Beratung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder aus einer Beratungssituation in der Dienststelle über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3 Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit soll etwa 80 Minuten dauern. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5 Das Thema wird dem Prüfling eine Woche vor der Prüfung bekannt gegeben. 6 Die Aufgabe wird dem Prüfling am Tag der Prüfung bekannt gegeben.
(4)1 In der praktischen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2 Diese besteht aus der Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder dem Abhalten einer Unterrichtseinheit über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3 Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit und die Unterrichtseinheit sollen etwa 100 Minuten dauern. 3 Es schließt sich ein Prüfungsgespräch über die Aufgabe an, das etwa 20 Minuten dauern soll. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5 Ist die Aufgabe das Abhalten einer Unterrichtseinheit, so wird die Aufgabe dem Prüfling vier Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. 6 Ist die Aufgabe die Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes, so wird die Aufgabe am Tag der Prüfung bekannt gegeben.
(5)1 Die praktische Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist vom Prüfungsausschuss zu bewerten. 2 Die praktische Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von zwei von ihr oder ihm bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, abgenommen und bewertet. 3 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende. 4 Sie oder er kann sich für eine der Einzelbewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(6)1 Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für eine Aufgabe der praktischen Prüfung für den Forstdienst kann zulassen, dass
- Vertreterinnen oder Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
- andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
(7)Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
(8)Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertung nach Absatz 5.