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Abschnitt 6 AbS/BbSBORdErl - Schulformspezifische Schwerpunkte

6.1 Hauptschule Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an der Hauptschule spätestens ab dem Schuljahrgang 7 an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Die Schwerpunktsetzung erfolgt in den

  1. und
  2. Schuljahrgängen. Schulische Betriebspraktika finden in der Regel ab Schuljahrgang 8 statt. 6.2 Realschule Spätestens ab dem
  3. Schuljahrgang werden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung angeboten, ab dem
  4. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an mindestens insgesamt 30 Tagen vorrangig in den Schuljahrgängen 8 bis 10 durchgeführt. Im
  5. Schuljahrgang dienen sie u. a. der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Profilwahl für den
  6. und
  7. Schuljahrgang. Schulische Betriebspraktika finden in der Regel ab Schuljahrgang 8 statt. 6.3 Oberschule Spätestens ab dem
  8. Schuljahrgang werden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung angeboten; ab dem
  9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung und Berufsbildung werden für Schülerinnen und Schüler des Gymnasialzweigs an mindestens 25 Tagen und je nach Schwerpunktbildung für Schülerinnen und Schüler, die ein Profilangebot wählen, an mindestens insgesamt 30 Tagen, für Schülerinnen und Schüler, die den berufspraktischen Schwerpunkt wählen, an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Schulische Betriebspraktika finden in der Regel ab Schuljahrgang 8 statt. Für den Gymnasialzweig der Oberschule gelten im Übrigen die Regelungen für das Gymnasium. 6.4 Gymnasium Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind fester Bestandteil des gymnasialen Bildungsganges. Sie werden spätestens ab dem
  10. Jahrgang an mindestens 35 Tagen durchgeführt. Schulische Betriebspraktika finden sowohl im Sekundarbereich I in der Regel im Schuljahrgang 9 als auch im Sekundarbereich II in der Regel im Schuljahrgang 11 statt. 6.5 Gesamtschulen Kooperative Gesamtschule Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen. Die Schule entwickelt ein alle Schulzweige erfassendes Gesamtkonzept, das auch schulzweigübergreifend angelegt sein kann. Wird der Gymnasialzweig nur im Sekundarbereich I geführt, sind in diesem Zweig für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung mindestens 25 Tage, in Gymnasialzweigen mit Sekundarbereich II mindestens 35 Tage spätestens ab dem
  11. Schuljahrgang vorgesehen. Integrierte Gesamtschule Für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind mindestens 25 Tage, in Schulen mit Sekundarbereich II mindestens 35 Tage spätestens ab dem
  12. Schuljahrgang vorgesehen. Schulische Betriebspraktika finden sowohl im Sekundarbereich I in der Regel im Schuljahrgang 9 als auch im Sekundarbereich II in der Regel im Schuljahrgang 11 statt. Es besteht auch die Möglichkeit, ein weiteres Betriebspraktikum bereits in Schuljahrgang 8 durchzuführen. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Praktika sind voneinander zu unterscheiden und bauen aufeinander auf. 6.6 Förderschulen Die Förderschulen führen Maßnahmen der Beruflichen Orientierung entsprechend den Fördermöglichkeiten und dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler durch. Dabei werden die Vorgaben für die Schulformen berücksichtigt, nach deren Kerncurricula unterrichtet wird (entsprechend den Nummern 6.1 und 6.2). Die Förderschulen gestalten die Konzepte zur Beruflichen Orientierung mit einem großen Spielraum für individuelle Anpassungen. Ein mit Kooperationspartnerinnen und -partnern gemeinsam entwickeltes Konzept zur Beruflichen Orientierung, das die Bedürfnisse und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler einbezieht, sorgt für authentische und vielfältige Anwendungssituationen im Berufsalltag. Ziel ist es, zusammen mit den Schülerinnen und Schülern Vorstellungen über das Arbeits- und Berufsleben und eigene Tätigkeits- und Berufswünsche zu entwickeln, die in Zusammenarbeit mit den Reha- Beratungen der Bundesagentur für Arbeit in unterschiedlichen Maßnahmen umgesetzt werden. An Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt eine individualisierte Berufliche Orientierung gemäß den Vorgaben des jeweiligen Kerncurriculums für diesen Förderschwerpunkt. Auf den möglichen Anspruch einer Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen (s. Ziff. 4.2). 6.7 Vollzeitschulische Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen Die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern eine weiterführende Berufliche Orientierung entsprechend deren individuellem Bedarf und der Ausrichtung des Bildungsgangs. Dafür bieten sie allen Schülerinnen und Schülern zu Beginn des jeweiligen Bildungsgangs eine individuelle Bedarfsanalyse an, um den jeweiligen Stand im persönlichen Berufsfindungsprozess sowie den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf zu ermitteln. Bei der Bedarfsanalyse sind nach Möglichkeit die Ergebnisse der Potenzialanalysen und die Dokumentation der Beruflichen Orientierung aus der zuvor besuchten Schule zu berücksichtigen. Für die Durchführung der Bedarfsanalyse nutzen die berufsbildenden Schulen eine geeignete Methode, z. B. in Anlehnung an die Handreichung "Berufliche Orientierung an berufsbildenden Schulen". Um den heterogenen Bedarfen gerecht zu werden, sollen die Angebote der weiterführenden Beruflichen Orientierung flexibel und modular aufgebaut sein und sich an den Mindeststandards der Handreichung "Berufliche Orientierung an berufsbildenden Schulen" orientieren. 6.8 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden in allen Schulformen nach 1.1 durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen in ihrem individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung unterstützt. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen erfolgt die Berufliche Orientierung grundsätzlich nach den Vorgaben der besuchten Schulform nach den Nummern 6.1 bis 6.
  13. Davon abweichend erfolgt die Berufliche Orientierung für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die eine Realschule, ein Gymnasium oder einen entsprechenden Schulzweig besuchen, entsprechend den Vorgaben nach Nr. 6.
  14. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt eine individualisierte Berufliche Orientierung gemäß den Vorgaben der Kerncurricula für diesen Förderschwerpunkt. Die Regelungen nach Nr. 6.6 finden insbesondere hinsichtlich der möglichen Spielräume für individuelle Anpassungen sowie hinsichtlich der authentischen und vielfältigen Anwendungssituationen im Berufsalltag Anwendung, sofern dies erforderlich ist, um den Fördermöglichkeiten und dem bei den Schülerinnen und Schülern festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprechen zu können. Auf den möglichen Anspruch einer Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen (s. Ziff. 4.2). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  15. Januar 2031 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom
  16. November 2025 (SVBl. S. 644)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.