(1)Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen für
- die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, 1a. die Überwachung aufgrund futtermittelrechtlicher Vorschriften,
- die Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken,
- die Gewerbeüberwachung,
- das Sprengstoffwesen,
- die Bauaufsicht,
- die Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes,
- die Fischereiaufsicht,
- die Luftaufsicht sowie für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
- die Unterbringung von psychisch Kranken,
- die Zuführung Schulpflichtiger zur Schule,
- die Gewässeraufsicht,
- die Abfallentsorgung,
- den Immissionsschutz,
- den Infektionsschutz,
- die Überwachung der Anwendung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln, 15a. die Überwachung der Anwendung von Düngemitteln sowie des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfemitteln,
- die Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen,
- die Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
- die Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen nach den Sicherstellungsgesetzen,
- die Anforderung von Leistungen nach dem Sachleistungsrecht,
- die Aufgaben der Energiesicherung,
- die Obdachlosenunterbringung,
- den Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie die Sicherheitstechnik,
- die Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften,
- Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
- den Bodenschutz,
- die Gentechnik,
- den Strahlenschutz,
- den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.
(2)Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen für
- strom- und schifffahrtspolizeiliche Angelegenheiten,
- die Hafenaufsicht,
- die Überwachung des Straßenverkehrs,
- den Jugendschutz,
- die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern,
- Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ,
- Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz ,
- Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ,
- Aufgaben nach dem Waffengesetz ,
- die Überwachung der Einhaltung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften,
- Aufgaben nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz ,
- Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ,
- Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz .
(3)Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen: 1. zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- a)die Brandschutzprüferinnen und -prüfer,
- b)die Bediensteten der Berufsfeuerwehren; 2. zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
- a)die hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden,
- b)die Regierungsbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellvertretenden Regierungsbrandmeisterinnen und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich,
- c)die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie die Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertretungen,
- d)die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertretungen.