Verwendung eines Amtsschildes (
1 Der Gerichtsvollzieher kann an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftszimmer befindet, ein Amtsschild mit der Aufschrift "Gerichtsvollzieher" anbringen. 2 Weibliche Amtsinhaber verwenden die Aufschrift "Gerichtsvollzieherin". 3 Die Führung und Gestaltung des Amtsschildes richtet sich nach Nummer 3.1 Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe c und Nummer 3.3 des RdErl. d. StK vom 20.2.2019 (Nds. MBl. S. 514) - Ausführungsbestimmungen
m Niedersächsischen Wappengesetz -. 4 Die Aufschrift "Gerichtsvollzieher" oder "Gerichtsvollzieherin" tritt an die Stelle der Dienststellenbezeichnung. 5 Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird. 6 Mehrere Gerichtsvollzieher, die in einem Gebäude ihre Geschäftszimmer haben, sollen ein gemeinsames Amtsschild benutzen. 2. 1 Unter dem Amtsschild ist das nach § 30 Absatz 2 Satz 1
verwendende Schild anzubringen. 2 Mehrere Schilder sind einzeln untereinander anzuordnen. 3. Das Amtsschild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. § 2 Gehaltsvorschuss
r Einrichtung eines Geschäftszimmers (
1 Der Gerichtsvollzieher kann
r Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag einen Gehaltsvorschuss erhalten, wenn und soweit er (noch) nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten. 2 Der Gehaltsvorschuss wird in der Regel bei der planmäßigen Anstellung als Gerichtsvollzieher oder nach der Übernahme als Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes gewährt, sobald mit der dauernden Verwendung als Beamter im Gerichtsvollzieherdienst
rechnen ist. 2.
r Rationalisierung seines Büros (insbesondere
r Beschaffung eines
gelassenen Gerichtsvollzieher-EDV-Systems) kann dem Gerichtsvollzieher bei dringendem Bedarf ausnahmsweise ein weiterer Gehaltsvorschuss gewährt werden, ggf. auch neben einem Vorschuss nach Nummer 1. 3. Die Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG
r Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen auf Bezüge (Bek. d. MF v. 3.7.2012, Nds. MBl. S. 511) gilt sinngemäß; § 4 Absatz 1 Satz 2 der Vereinbarung ist nicht anzuwenden. § 3 Freimachen von Postsendungen; Annahme nicht freigemachter Sendungen (
Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind von den Gerichtsvollziehern freigemacht abzusenden. 2. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen. § 4 Sammelakten (
GVO ) Der Gerichtsvollzieher hat ein Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, soweit sie jeweils umsatzsteuerbare Leistungen des Gerichtsvollziehers betreffen, jahrgangsweise
besonderen Sammelakten
nehmen. § 5 Beschaffung der Quittungsblöcke und der Vordrucke für Dienstausweise (
Absatz 2 , § 36 Absatz 2 und 6 , § 5 ) 1 Die Quittungsblöcke und die Vordrucke für Dienstausweise beschafft das Oberlandesgericht in Celle für den Bereich des Landes Niedersachsen nach den Bestimmungen über das Vordruckwesen. 2 Die Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg teilen ihm den Bedarf ihrer Bezirke bis
m 15. Januar eines jeden Jahres mit. § 6 Ordentliche Geschäftsprüfung (
Absatz 2 ) Die ordentliche Geschäftsprüfung kann auch unterbleiben, wenn in dem maßgebenden Zeitraum des § 72 Absatz 1 eine außerordentliche Prüfung gemäß § 79 Absatz 5 stattfindet. § 73 und § 79 Absatz 1 bleiben unberührt. § 7 Amtsbezeichnung der Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst (
) Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt der Beamte die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieher mit dem
satz "(b)". § 8 Beauftragung von Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst (
Absatz 3 )
r Erteilung des Dienstleistungsauftrages für Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte ermächtigt. § 9 Dienstregister (
Absatz 1 Nummer 1 , § 47 Absatz 1 ) Führung von Sammelakten (
Alle Aufträge werden in das Dienstregister II (Niedersachsen) nach dem Vordruck GV 2a eingetragen. Ein Dienstregister I nach dem Vordruck GV 1 wird nicht geführt. 2. Für jeden isolierten
stellungsauftrag ist eine Kosten- und
stellungsdokumentation nach dem Vordruck GV 2b anzufertigen. Sonderakten sind für diese Aufträge nicht
führen. 3. Ausdrucke der Kosten- und
stellungsdokumentationen sind jahrgangsweise und nach der Folge der Dienstregisternummern geordnet
Sammelakten
nehmen. § 10 Dienstkonten (
Werden zwei Dienstkonten geführt, ist ein Konto ausschließlich für die Einzahlung eingenommener Bargelder und das zweite Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr
verwenden. Eingezahlte Barbeträge sind vor der Überweisung an Dritte oder der Entnahme von Geldern (Gebührenanteile und Auslagen) auf das für den bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmte Konto
überweisen. 2. Von dem für den bargeldlosen Zahlungsverkehr vorgesehenen Konto sind Barentnahmen nur
lässig, soweit sie auf die Entnahme von Gebührenanteilen und Auslagen entfallen oder der Empfänger kein Girokonto bei einem Kreditinstitut hat.
1 und Vordruck GV 12) Die Spalten 9a und 9b der Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV 12) sind nicht
befüllen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.