(1)1 Die Förderung nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG) je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat wird gewährt 1. für Schulen, die ihren Betrieb vor dem Ausbildungsjahr 2023/2024 aufgenommen haben und zu einem der Berufe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 NGesFBG ausbilden,
- a)für das Ausbildungsjahr 2023/2024 in Höhe des Betrages, der der Schule am 31. Dezember 2022 je Schülerin oder Schüler gewährt wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022, und
- b)ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres, 2. für Schulen, die ihren Betrieb vor dem Ausbildungsjahr 2023/2024 aufgenommen haben und zu einem der Berufe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8 NGesFBG ausbilden,
- a)für das Ausbildungsjahr 2023/2024 in Höhe des Schulgeldes, das nach dem am 31. Dezember 2022 maßgeblichen Tarif der Schule monatlich von einer Schülerin oder einem Schüler erhoben wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022, und
- b)ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres, und 3. für Schulen, die ihren Betrieb zum Ausbildungsjahr 2023/2024 oder später aufnehmen,
- a)für das erste Ausbildungsjahr nach Betriebsaufnahme in Höhe des Betrages, der den anderen Schulen, die zu demselben Beruf nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 ausbilden, in dem Ausbildungsjahr vor der Betriebsaufnahme der neuen Schule durchschnittlich gewährt wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor der Betriebsaufnahme, und
- b)für die folgenden Ausbildungsjahre in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres. 2 Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ihre Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird eine Förderung nur bis zum Ende des letzten Ausbildungsmonats gewährt.