2.1 Gefördert werden Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für die Einrichtung von Agroforstsystemen auf Ackerland oder auf Dauergrünland. Der unionsrechtliche Begriff "Agrarforstsysteme" ist hier mit dem nationalen Begriff "Agroforstsysteme" gleichzusetzen. 2.2 Gemäß § 4 Abs. 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24.01.2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396), liegt ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen angebaut werden, die nicht in Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 GAPDZV aufgeführt sind. In die Förderung werden nur solche Ausprägungen einbezogen, die den Anforderungen an Agroforstsysteme gemäß § 4 GAPDZV entsprechen und weiter einschränkend eine ackerbauliche Komponente beinhalten oder den Anbau von Gehölzpflanzen auf Dauergrünland umfassen, wobei die Gehölzfläche streifenförmig angeordnet ist (alley cropping). Die Gehölzfläche i. S. dieser Richtlinie bezeichnet dabei die Fläche, die mit Gehölzen bewachsen ist (einschließlich Pufferbereichen). 2.3 Förderfähig sind: Investitionen zur Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen, welche dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen ( § 4 Abs. 2 GAPDZV ), Beratungs- und Planungsleistungen Dritter, Ausgaben für die Anschaffung der Gehölze und Wuchshüllen, Ausgaben für das Vorbereiten der Flächen und das Einmessen und Vorbereiten der Flächen durch Dritte, Ausgaben für das Pflanzen der Gehölze durch Dritte, Ausgaben zum Schutz der Anpflanzung vor Verbiss (z. B. Baumpfähle und Befestigungsmaterial, Gitter oder Zäune, Manschetten oder Baumschutzhüllen, Wühlmausschutz). 2.4 Nicht förderfähig sind: Landankauf, Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen, Eigenleistungen und laufende Betriebsausgaben, laufende Ausgaben, die über die Ersteinrichtung hinausgehen (z. B. Ersatzpflanzungen, Bestandspflege), Maßnahmen, zu deren Durchführung die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst verpflichtet ist oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, der Anbau der in Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 GAPDZV genannten Arten von Gehölzpflanzen, die Einrichtung von Agroforstsystemen auf solchen Flächen, für die die LReg durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 GAPDZV i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes i. d. F. vom 07.11.2017 ( BGBl. I S. 3746 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327), festgelegt haben, dass sie für die Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 18.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356), nicht in Betracht kommen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 25. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 310)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.