gesetz
der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), geändert durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), wird wie folgt geändert: 1. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)Satz 4 erhält folgende Fassung: " 4 § 30 gilt sinngemäß."
- b)Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt: " 5 § 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1. Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 73 Abs. 2 beträgt zwei Wochen. 2. Die Gemeinde hat den Verordnungsentwurf
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen.
- Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 1 soll zwei Monate nicht überschreiten." c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und
- 2.
§ 87Abs.
1 Satz 3 wird die Verweisung "§§ 18, 120, 122 bis 129" durch die Verweisung "§§ 18, 120, 122 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129" ersetzt.
- Dem § 91 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: " 3 Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. 4 Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
- nach Absatz 4,
- für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 86 und 90 stehen,
- von Maßnahmen
oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht, sowie 4.
den Fällen der Beteiligung der anerkannten Vereine nach § 60a NNatG."
- § 91b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Für Verordnungen gelten § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 3 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend."
- § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 bis 4 eingefügt: "
- Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.
- Die Gemeinde hat den Plan
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht ( § 73 Abs. 3 VwVfG ) auszulegen.
- Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten." b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 5 und
- 6.
§ 132Abs.
3 wird die Verweisung "§§ 119 bis 129" durch die Verweisung "§§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129" ersetzt. 7.
§ 133
wird die Verweisung "§ 91" durch die Worte "§ 91 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3" ersetzt.
- § 192 erhält folgende Fassung: "§ 192 Übergangsvorschrift 1 Für die am
- Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind die §§ 48, 91 Abs. 1 und § 127
der bis zum
- Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Soweit für die am
- Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom
- Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
- Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften
der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."