3.1 Beauftragung der Online-Probenahme Die Online-Probenahme wird von der LMÜ als für den Betrieb zuständige Behörde bei der Kontaktstelle in Auftrag gegeben. Der Auftrag kann formlos per E-Mail (siehe Muster in Anlage 1 ) an die Kontaktstelle ( Internethandel@laves.niedersachsen.de ) erfolgen und sollte folgende Informationen enthalten: Angebots-URL (Adresse Online-Shop), Produktbezeichnung, erforderliche Probenmenge (Menge für Gegen-/Zweitprobe mit berücksichtigen), Untersuchungsziel und/oder Probenbörseprojektnummer, Probenart (Plan-, Verdachts-, Verfolgsprobe), ggf. die Angabe eine Alternativproduktes. 3.2 Bestellung Der Auftrag wird von der Kontaktstelle als Länderauftrag an G@ZIELT weitergegeben. G@ZIELT verfügt bereits über die entsprechenden technischen Voraussetzungen (Kreditkarten, Zugang zu Online-Bezahldiensten, Hard- und Software usw.). Die einzelnen Schritte der Bestellung werden von G@ZIELT dokumentiert und dem Auftraggeberland zur Verfügung gestellt. Die Kontaktstelle leitet diese Informationen entweder an die auftraggebende Behörde weiter oder stellt sie im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) oder auf dem Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (GeViN-Server) bereit. Die Kosten der Probenahme werden dem Land Niedersachsen zusammen mit den halbjährlich anfallenden Kosten für den Betrieb von G@ZIELT gemäß Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Das Verfahren zur Erstattung des Kaufpreises sowie angefallener Versandkosten wird gesondert geregelt. 3.3 Entgegenahme der Proben 3.3.1 Nicht kühlpflichtige Proben Die Lieferung der Proben erfolgt an die Kontaktstelle im LAVES. 3.3.2 Leicht verderbliche Proben Sofern eine Online-Probenahme bei leicht verderblichen Lebensmitteln für notwendig erachtet wird, ist dies mit der Kontaktstelle abzustimmen. Die Kontaktstelle wird mit dem jeweiligen Institut absprechen, ob dort eine Entgegenahme dieser Proben möglich ist. 3.3.3 Bei Ankunft der Sendung werden in der Kontaktstelle des LAVES folgende Schritte durchgeführt: 3.3.3.1 Abtrennen der Gegen-/Zweitprobe und Einlagerung in abschließbaren Schränken, 3.3.3.2 Fotografische Dokumentation der Kennzeichnung, 3.3.3.3 Bereitstellung der Fotodokumentation aus 3.3.3.2 sowie ggf. weiterer Dokumentation für die LMÜ. 3.4 Registrierung der Proben, Herstellerbenachrichtigung, Gegen-/Zweitprobe 3.4.1 Nach Empfang der Dokumentation der Kennzeichnung erfolgt die Probenregistrierung durch die LMÜ analog zur Probenregistrierung im stationären Handel. Bei der Erfassung ist ein vom LAVES definierter Schwerpunkt auszuwählen. 3.4.2. Die Probenahme ist unverzüglich aus GeViN über die Schnittstelle in das Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) zu übertragen, damit rechtzeitig die für die Probenuntersuchung erforderlichen Daten im LIMS vorliegen. Die LMÜ übermittelt der Kontaktstelle das ausgefüllte Probenahmeformular oder stellt dieses bereit. 3.4.3 Die LMÜ versendet ein Informationsschreiben an den Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde (siehe Muster in Anlage 2 ), sowie, sofern bekannt, an den Hersteller des Erzeugnisses (siehe Muster in Anlage 3 ). In dem Schreiben ist auf die beim LAVES hinterlegte Gegen-/Zweitprobe und die entsprechende Möglichkeit der Erstellung eines Gegengutachtens durch einen privaten Sachverständigen hinzuweisen. 3.4.4 Die Kontaktstelle sendet die Probe mit Probenummer und Probenahmeformular an das für die Untersuchung zuständige Institut. 3.4.5 Sofern der Hersteller die Gegen-/Zweitprobe anfordert, wird diese von der Kontaktstelle an den Hersteller ausgehändigt. 3.4.6 Anderenfalls wird die Gegen-/Zweitprobe sechs Monate nach Untersuchungsende vernichtet. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.