- Stand: Januar 1999 - RdErl. d. MI v. 13.2.1997 - 46.3-18751 - In der Fassung vom
- Februar 1997 (Nds. MBl. S. 664) Geändert durch RdErl. vom
- November 1998 (Nds. MBl. 1999 S. 22) - VORIS 20480 00 00 03 004 - Bezug: Bek. v. 30.11.1982 (Nds. MBI. S. 2175) Vorwort Die Bundesrepublik Deutschland ist, wie jeder Staat, verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Bürger und ihrer lebenswichtigen Interessen zu treffen. Sie hat auch als Mitgliedstaat der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) hierbei bestimmte Mindestanforderungen zu beachten. Im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen können dienstlich mit Angelegenheiten befaßt werden, von denen Unbefugte keine Kenntnis erhalten dürfen, weil schutzwürdige Interessen des Staates ihre Geheimhaltung erfordern. Die VSA soll die Geheimhaltung sicherstellen. Eine einheitliche Behandlung der Verschlußsachen durch alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften ist Voraussetzung dafür, daß Verschlußsachen unbedenklich unter diesen Dienststellen ausgetauscht werden können. Durch Beschluß vom 21.9.1982 hat das LM die VSA für die Landesbehörden und die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kraft gesetzt. Die Neufassung berücksichtigt die vom Bundesministerium des Innern auf Grund des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20.4.1994 (BGBl. I S. 867) vorgenommenen Änderungen der VSA des Bundes. Die Vorschriften der VSA sind sorgfältig zu beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit der Zweck der VSA nicht gefährdet wird. Die VSA richtet sich an Landesbehörden und landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie an Landkreise und Gemeinden, die mit Verschlußsachen (im folgenden: VS) befaßt sind und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben. Darüber hinaus richtet sie sich an Personen, die
- Zugang zu Verschlußsachen erhalten oder
- eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlußsachen verschaffen können und dabei bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben. Inhaltsverzeichnis §§ I. Allgemeine Grundsätze 1 II. Verantwortung und Zuständigkeit 2 - 4 III. Begriff der VS, Ausnahmen für bestimmte Arten 5 - 6 IV. Geheimhaltungsgrade 7 V. Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade einer VS 8 - 9 VI. Herstellung, Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS 10 - 14a VII. Zugang zu VS und allgemeine Dienstpflichten zu ihrem Schutz 15 - 19 a) Zugang zu VS und Tätigkeiten mit der Möglichkeit, sich Zugang zu VS zu verschaffen 15 - 16 b) allgemeine Dienstpflichten zum Schutz von VS 17 - 19 VIII. Aufbewahrung und Verwaltung sowie Archivierung und Vernichtung von VS 20 - 30 a) Aufbewahrung von VS 20 - 23 b) Verwaltung von VS 24 - 28 c) Archivierung und Vernichtung von VS 29 - 30 IX. Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen 31 - 33 X. Weitergabe von VS 34 - 49 a) innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 35 - 39 b) zwischen getrennt liegenden Gebäuden 40 c) innerhalb des Bundesgebietes 41 - 44 d) an Empfängerinnen oder Empfänger im Ausland 45 e) in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. 46 f) über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen 47 g) an Parlamente 48 h) an Privatpersonen oder Unternehmen 49 XI. Mitnahme von VS außerhalb des Dienstgebäudes 50 - 51 XII. Weitere Sicherheitsmaßnahmen 52 - 54 XIII. Kontrollen 55 XIV. Benachrichtigung der oder des Geheimschutzbeauftragten 56 XV. Maßnahmen bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften 57 - 59 XVI. Mitwirkung des NLfV 60 XVII. Schlußbestimmungen 61 - 64 Hinweise zur VS-Einstufung Anlage 1 Beispiele zur VS-Kennzeichnung Anlage 2 Muster für Nachweise Anlage 3 Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher VS Anlage 4 Hinweise zum Führen von VS-Bestandsverzeichnissen Anlage 5 Hinweise zur Versendung von VS an Empfänger im Ausland Anlage 6 VS-NfD-Merkblatt Anlage 7 Stichwortverzeichnis Anlage 8
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.