4.1 Wichtige Einrichtungen nach Nummer 3.1 sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf ihre oder andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die jeweilige Einrichtung zu dokumentieren. 4.2 Maßnahmen nach Nummer 4.1 müssen den Stand der Technik einhalten und unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie der Umsetzungskosten ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung, ob Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. 4.3 Maßnahmen nach Nummer 4.1 müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.