(1)In der Bilanz werden das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig nachgewiesen.
(2)1 Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2 Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind abweichend von Satz 1 die Vermögensabgänge gegen das Basisreinvermögen und soweit erforderlich gegen die entsprechenden Passivposten der Bilanz zu verrechnen.
(3)Soweit nicht durch Gesetz anders geregelt, darf für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten nachgewiesen werden.
(4)1 Von der Kommune mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Investitionszuwendungen werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. 2 Sie werden planmäßig über die Dauer der Zweckbindung oder über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abgeschrieben.
(5)1 Empfangene Investitionszuwendungen für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten nachgewiesen; diese Sonderposten werden entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 2 Empfangene Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite in einer Rücklage nachgewiesen; liegt eine Zweckbindung nicht vor, so werden sie direkt im Reinvermögen nachgewiesen. 3 Die nach Satz 2 Halbsatz 1 nachgewiesene Rücklage ist durch Umwandlung in Basisreinvermögen aufzulösen, wenn die Zweckbindung entfällt. 4 Für Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für Investitionen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes sind empfangene Investitionszuwendungen sowie empfangene Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten nachzuweisen. 6 Investitionszuwendungen nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.
(6)1 Ein unentgeltlicher Vermögenszugang ist, soweit erforderlich, in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 und 3 mit dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten und zu aktivieren. 2 Der Bodenwertanteil für Grundstücke kann höchstens mit einem Zeitwert nachgewiesen werden, der sich an dem für das Vorjahr des unentgeltlichen Vermögenszugangs geltenden Bodenrichtwert orientiert. 3 Korrespondierend zum Aktivposten wird für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite ein Sonderposten nachgewiesen und entsprechend der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 4 Für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.