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§ 6 F-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

Obsah (4)§ 339§§ 251§§ 239§ 91a

(1) 1 Ein Verfahren in Familiensachen ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Verfahre

§ 339

ZPO ),

  1. b)wenn die Versäumnisentscheidung nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch, wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist, 2. bei einer einstweiligen Anordnung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass einer Entscheidung, wenn nicht innerhalb dieser Frist
  2. a)das einstweilige Anordnungsverfahren fortgesetzt wird,
  3. b)das Hauptsacheverfahren eingeht oder,
  4. c)im Falle von einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nach § 51 FamFG in Verbindung mit §§ 1 , 2 GewSchG die (weitere) Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 2 Absatz 2 Satz 3 GewSchG beantragt wird. In diesem Fall gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12. 3. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe, der oder das eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag oder die Beschwerde (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
  5. a)mit Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt oder ein neues Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe eingereicht wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
  6. b)mit Ablauf von drei Monaten nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
  7. c)erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist, 4. bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, 5. bei Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist, 6. bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel §

§§ 251, 251a Absatz 3 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 21 , 136 , 221 Fam

FG , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 136 FamFG nach Ablauf der vom Richter angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist, 7. bei Unterbrechung des Verfahrens, §

§§ 239

bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung einer Grund-, Zwischen- oder Teilentscheidung nicht weiterbetrieben worden ist, 8. bei Erklärung der Erledigung oder Beendigung ( § 22 Absatz 3 FamFG ) der Hauptsache durch die Beteiligten, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Verfahrens entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach §§ 81 , 83 FamFG oder §

§ 91a

ZPO , spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Beteiligten. 2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4)1 Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2 Bei allen Verfahren, bei denen der Verfahrenswert nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.
(5)Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.