BG für die Erreichung der regionalen Teilflächenziele anrechenbar sind. Enthält das zur Genehmigung vorgelegte RROP keine Festlegungen zur Windenergienutzung - beispielsweise weil der Träger der Regionalplanung sich für fehlende Flächenanteile nur noch Windenergiegebiete aus der Bauleitplanung anrechnen möchte oder das regionale Teilflächenziel im Planungsraum bereits erfüllt ist - prüft die obere Landesplanungsbehörde zwar die Genehmigung des RROP, übernimmt aber keine Prüfung und Feststellung der Erreichung des regionalen Teilflächenziels. Gleiches gilt, wenn das RROP zwar Flächen für die Windenergienutzung enthält, diese aber nicht der Erreichung der regionalen Teilflächenziele dienen können, weil das regionale Teilflächenziel bereits erreicht ist oder weil es sich um nicht anrechenbare Gebiete handelt (Gebiete mit Höhenbestimmungen). 6.3 Unterlagen für die Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels für die Windenergienutzung ( § 5 Abs. 5 Satz 6 NROG ) Zur Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG benötigt die obere Landesplanungsbehörde Unterlagen, anhand derer sie die anzurechnenden Flächen und die Erreichung des regionalen Teilflächenziels prüfen kann. Dazu hat der Träger der Regionalplanung anzugeben: a) das regionale Teilflächenziel, das mit der Planung erreicht werden soll, unter Angabe des Stichtags gemäß der Anlage zum NWindG, b) welche Flächen aus dem RROP als Windenergiegebiete i. S.
BG angerechnet werden sollen, c) welche Flächen aus Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen außerhalb
Vorranggebieten Windenergienutzung als Windenergiegebiete i. S.
BG angerechnet werden sollen, d) welche Flächen angerechnet werden sollen, die keine Windenergiegebiete sind, aber im Umkreis
einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen (anrechenbar nur für das regionale Teilflächenziel 2032 nach Spalte 4 der Anlage zum NWindG, siehe § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG ). Die jeweiligen Flächenkulissen nach den Buchstaben b bis d sind der oberen Landesplanungsbehörde unter Angabe des Flächeninhalts als GIS-Daten ( § 5 Abs. 1 Satz 1 WindBG ) bereitzustellen. Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen, dürfen auf die regionalen Teilflächenziele nicht angerechnet werden ( § 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG ). Für Rotor-innerhalb-Flächen hat der Träger der Regionalplanung mittels Analyse der GIS-Daten einen Bereich
75 Metern
den Grenzen der ausgewiesenen Flächen abzuziehen (gesetzlich pauschalierter Rotorradius einer Standardwindenergieanlage an Land abzüglich des Turmfußradius‘ gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 WindBG ). Sollen Flächen mit Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen angerechnet werden, hat der Träger der Regionalplanung anzugeben, wann diese Bestimmungen wirksam geworden sind. Soweit Flächen in Gebieten liegen, für die Bestimmungen zur Höhe nach dem 01.02.2023 wirksam geworden sind, sind diese Flächen nicht anrechenbar. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.