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Abschnitt 1 VVNSchlG/NSchÄG - VV zum NSchlG

1.1 Zu § 1 - Obligatorische Streitschlichtung 1.1.1 Zu Absatz 2 Die obligatorische Streitschlichtung bei den aufgeführten Streitigkeiten hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Streitigkeit vermögensrechtlichen Charakter hat oder nicht. 1.1.1.1 Zu Nummern 1 und 2 Der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen auch Ansprüche, die nicht nur unmittelbar auf die genannten Vorschriften, sondern auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden (z. B. §§ 823 , 812 , 1004 BGB , Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag), sofern eine enge Verknüpfung mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit besteht. 1.1.1.2 Zu Nummer 3 Dem Anwendungsbereich unterfallen alle Ansprüche, die sich inhaltlich auf eine Ehrverletzung i. S. der strafrechtlichen Bestimmungen ( §§ 185 bis 189 , 192a StGB ) stützen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Ehrverletzungen, die in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Hierunter sind alle Taten zu verstehen, die in Print- und allgemein zugänglichen elektronischen Medien aller Art (also z. B. auch im Internet) begangen wurden. 1.1.2 Zu Absatz 4 Zum Begriff des Wohnsitzes gilt Nummer 2.12. Die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Nähe der Parteien aufgrund eines Wohnsitzwechsels oder einer Wohnsitzaufgabe entfallen ist oder wenn der Aufenthalt der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners unbekannt ist. 1.1.3 Zu Absatz 5 Satz 1 Sonstige Stellen sind Einrichtungen, die nicht nur einmalig die Aufgabe der Streitschlichtung wahrnehmen, z. B. freiberuflich arbeitende Mediatorinnen und Mediatoren. 1.2 Zu § 3 - Anwendung des NSchÄG 1.2.1 Für die Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung werden keine gesonderten amtlichen Bücher geführt. 1.2.2 Für den Schlichtungsversuch vor einer sonstigen Schlichtungseinrichtung i. S. des § 1 Abs. 5 NSchlG (freiwillige Streitschlichtung) gelten diejenigen Verfahrens- und Gebührenvorschriften, die sich die Schlichtungseinrichtungen gegeben oder auf die sich die Parteien geeinigt haben. 1.3 Zu § 4 - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung Während des Ruhens des Verfahrens wird dieses nicht für beendet erklärt; die dem Verfahren zugrunde-liegenden Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden. Die Schiedsperson soll klären, ob der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren weiter betrieben wird. Die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 1 NSchlG läuft während des Ruhens des Verfahrens nicht weiter, sodass auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt werden darf. Sollte der Antrag sechs Monate nach dem versäumten Schlichtungstermin weder zurückgenommen noch das Verfahren weiter betrieben worden sein, dürfen die dieses Verfahren betreffenden Unterlagen weggelegt und nach fünf Jahren vernichtet werden, auf Nummer 2.8.2.6.4 wird verwiesen. 1.4 Zu § 7 Abs. 3 - Erfolglosigkeitsbescheinigung 1.4.1 Die Schiedsperson erstellt, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auch in Zweifelsfällen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Zweifelsfälle liegen z. B. vor, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob die sachlichen oder örtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Streitschlichtung vorliegen, oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich auf einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 NSchlG stützt, auch wenn die Schiedsperson einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung nicht als gegeben ansieht. 1.4.2 Wegen des Inhalts der Erfolglosigkeitsbescheinigung wird auf das Muster in der Anlage 1 (obligatorische Streitschlichtung) verwiesen. 1.5 Zu § 9 - Vorschuss Für das Ruhen des Verfahrens gilt Nummer 1.3 entsprechend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.