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Abschnitt 4 PKWEHRdErl - Straßenverkehrsrechtliche Voraussetzungen

4.1 Halterin oder Halter des pPkw Der pPkw muss grundsätzlich auf die Berechtigte oder den Berechtigten nach den Nummern 2.1 oder 2.2 als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter zugelassen sein. Sofern der pPkw ausnahmsweise nicht auf die Berechtigte oder den Berechtigten zugelassen ist (z. B. bei einem Firmen-Pkw oder Leasingfahrzeug), dieser keine oder lediglich eine unauffällige Firmenwerbung enthält und überwiegend von ihr oder ihm gefahren wird, kann auch bei Vorlage einer entsprechenden Zustimmung der Halterin oder des Halters oder der Eigentümerin oder des Eigentümers des pPkw eine Anerkennung erfolgen. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf es nur durch die Berechtigte oder den Berechtigten geführt werden. Im Falle des ausnahmsweise vorübergehenden Überlassens eines pPkw mit ausgestatteter Sonderwarneinrichtungen an eine andere Person, hat die oder der Berechtigte diese Person zwingend vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass deren Nutzung nicht gestattet ist und im Falle der Missachtung von der oder dem Berechtigten zur Anzeige gebracht wird. Im Falle des Unterlassens bestehen ansonsten erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der oder des Berechtigten an deren oder dessen Anerkennung zur Ausstattung ihres oder seines pPkw mit Sonderwarneinrichtungen. 4.2 Sonderwarneinrichtungen (Blaues Blinklicht und Einsatzhorn) Die Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtungen hat nach Maßgabe der Vorschriften der StVZO zu erfolgen. Die einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 14610 für akustische Warneinrichtung, DIN 14620 für Kennleuchten, DIN 14630 für Einbau und Anschluss der Einrichtungen) sind zu beachten. Dies bedeutet vor allem, dass die Sonderwarneinrichtungen bauartgenehmigt (§ 22a Abs. 1 Nrn. 11 und 19 StVZO) und vom Fahrzeughersteller insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und des Unfallverhaltens (Überschlag, Crash) für das jeweilige Fahrzeug schriftlich freigegeben sein müssen. Bei Beendigung der Ausübung der Funktion der oder des Berechtigten oder der Veräußerung des pPkw darf die Sonderwarneinrichtung nicht mehr verwendet werden und ist aus dem pPkw zu entfernen. Dies ist dem Träger der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes zu bestätigen. 4.3 Einbaubescheinigung, Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung, Versicherungsbestätigung Der ordnungsgemäße Einbau und Anschluss sowie die besondere Schaltung der fest installierten Sonderwarneinrichtung sind von einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüferin oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, einer anerkannten Übrwachungsorganisation (ÜO) oder eines technischen Dienstes (TD), insbesondere unter Beachtung von Nummer 4.2 abzunehmen und zu bescheinigen. Unter Bezug auf § 15 Abs.1 FZV, sind die dauerhaften Veränderungen des pPkw (z. B. Fahrzeughöhe) der Zulassungsbehörde nicht unverzüglich, sondern erst mit dem nächsten Kontakt mitzuteilen. Bis dahin ist die Einbaubescheiniung gemäß Satz 1 beständig mitzuführen. Falls die Sonderwarneinrichtungen nicht fest in den pPkw eingebaut werden (z. B. Befestigung mittels Magnetfuß), entfällt die Abnahme des Einbaus nach Satz 1. In diesem Fall müssen für die Einrichtung eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis mitgeführt und jederzeit vorgelegt werden. Zusätzlich ist dem Träger des Brandschutzes oder dem Träger des Rettungsdienstes eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, welche den Einsatz des pPkw als Einsatz- und Kommandokraftfahrzeug der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes und die damit verbundene Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtung, die Befreiung von den Verhaltensvorschriften der StVO (Sonderrechte nach § 35) sowie die Verwendung der Sonderwarneinrichtung im Rahmen des § 38 StVO (Wegerecht) in den Versicherungsschutz mit einbezieht. 4.4 Fachspezifische Mindestausstattung Der als Einsatz- und Kommandofahrzeug genutzte pPkw muss folgende Mindestausstattung haben: Sprechfunkgerät für BOS-Funk, Warn- und Beleuchtungsgerät, Feuerwehrschutzkleidung für die Personen nach Nummer 2.1 oder Rettungsdienstkleidung für die Personen nach Nummer 2.2. 4.5 Fahrtenbuch Die oder der Berechtigte hat ein Fahrtenbuch zu führen, in dem alle Einsatzfahrten mit Sonderwarneinrichtung unverzüglich einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist zu Beginn eines jeden Jahres dem Träger des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes zur Prüfung und nach Beendigung der Ausübung der Funktion zum Verbleib vorzulegen und auf Verlangen weiteren berechtigten Personen oder Stellen zur Prüfung (z. B. Polizei) auszuhändigen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 572)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.