I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage
- Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem
- Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren 1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 3 Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen, 4 Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 entsprechend. 5 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird. Zu E a: Sonstiger Geschäftsanfall Kostensachen 1 In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen:
- Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
- Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Absatz 2 FGO),
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 149 Absatz 2 FGO),
- Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 62 Absatz 2 FGO aus der Landeskasse. 2 Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Gerichtliche Entscheidungen nach § 142 Absatz 7 FGO sind nicht zu erfassen. Zu E b: Sonstiger Geschäftsanfall Sonstige selbstständige Verfahren In dieser Position sind zu erfassen:
- Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt (§ 21 Absatz 3, 4 FGO) sowie Aufhebung der Entbindungsentscheidung (§ 21 Absatz 5 FGO),
- Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (§ 155 FGO in Verbindung mit §§ 485 bis 494a ZPO),
- eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO),
- Vollstreckungsanträge (§§ 151 bis 154 FGO),
- sonstige Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe,
- gerichtliche Festsetzung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen oder Sachverständigen. Zu E c: Sonstiger Geschäftsanfall Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.