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Abschnitt 5 RL HTI-Start-ups - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 in der Regionenkategorie SER bis zu 40 % und in der Regionenkategorie ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel eingesetzt werden. Der Fördersatz beträgt dann maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung aus EFRE-Mitteln bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 (Zuordnung zur STEP-Verordnung ) beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.3 Die Höhe der Zuwendung muss zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 000 EUR (Bagatellgrenze) betragen. Die notwendige Kofinanzierung kann der Zuwendungsempfänger durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen, eigener Barmittel oder durch Barmittel Dritter erbringen. 5.4 Die Höhe der Zuwendungen beträgt höchstens: bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 bis zu 180 000 EUR, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 bis zu 300 000 EUR. Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 18 Monate. 5.5 Bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 sind zuwendungsfähig: Ausgaben für Personal, Ausgaben für Honorarpersonal und vorhabenspezifische Sachausgaben (u. a. Gutachten, Lizenz- und Patentierungskosten, Miet- und Leasingkosten). Bei den Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis maximal 200 000 EUR zuwendungsfähig. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Teilauszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Businesspläne oder Projektskizzen einen Meilensteinplan anzufertigen und die geplanten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem abschließenden Verwendungsnachweis über das Vorhaben. Die Bewilligungsbehörde setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise und einer Bestätigung des betreuenden HTI zu belegen. 5.6 Bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 sind zuwendungsfähig: direkte Ausgaben für Projektpersonal und direkte Ausgaben für Honorarpersonal. Für die zuwendungsfähigen Restkosten wird nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt. 5.7 Die unter den Nummern 5.5 und 5.6 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoptionen abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erl. der Verwaltungsbehörde Multifonds oder des Fachministeriums festgelegt. 5.8 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht zuwendungsfähig: Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen, Grunderwerb und Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann. 5.9 Die Förderung kann innerhalb der Geltungsdauer dieses Erl. nur einmal pro jeweiliger Unternehmensneugründung in Anspruch genommen werden. 5.10 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)

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