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Abschnitt 2 FgEErl - 2. Antrag

Obsah (7)§ 3§ 150§ 148§ 45a§ 147§ 267§ 264a

2.1 Erstattungsbehörde, Unternehmer Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim LS (Erstattungsbehörde) zu stellen, soweit nicht gemäß § 150 Abs. 1

Antrags sowie Art und Umfang der beizufügenden Unterlagen (insbesondere zu den Nummern 2.1, 2.3.3, 3.1.2 und 3.1.5) vorzugeben. Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Landessozialverwaltung (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt. Antragsbefugt ist grundsätzlich der Verkehrsunternehmer i.S.

§ 3Abs.

2

Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6

Allgemeinen Eisenbahngesetzes Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Die Befugnis zum Tätigwerden für das Mitglied ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. 2.2 Personennahverkehr außerhalb der Grenzen Niedersachsens Unternehmer mit Betriebssitz in Niedersachsen, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde(n)

zu beteiligenden Bundeslandes beizufügen. Die Verantwortung

Unternehmers, bei der zuständigen Erstattungsbehörde einen eigenen Antrag innerhalb der Ausschlussfrist

§ 150Abs.

1 Satz 3 SGB IX zu stellen, bleibt davon unberührt. Die länderbezogene Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen richtet sich nach Nummer 2.3.2. 2.3 Fahrgeldeinnahmen 2.3.1 Fahrgeldeinnahmen, Abgrenzung Für die Fahrgeldeinnahmen gilt die Definition in § 148 Abs. 2 und 3 SGB IX . Keine Fahrgeldeinnahmen i.S.

§ 148Abs.

2 SGB IX und dieser Richtlinie sind insbesondere:

  1. a)Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind,
  2. b)Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund

§ 45aPBef

G für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr,

  1. c)sonstige leistungsbezogene Zahlungen, z.B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen - für verbundbedingte Mindererlöse - oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote (Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste), Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge sowie Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden,
  2. d)Erstattungsbeträge für Fahrgeldausfälle aufgrund der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 ff. SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 UnBefG,
  3. e)Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG , die kein Nahverkehr i.S.

§ 147Abs.

1 Nr. 2 SGB IX oder diesem nicht gleich zu achten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre,

  1. f)Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG (Schülerfahrten, Berufsverkehr, Marktverkehr und Beförderung von Theaterbesuchern), bei denen gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und -bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde,
  2. g)fiktive Einnahmen aus der vergünstigten bzw. unentgeltlichen Abgabe von Mitarbeiter- und Rentnertickets,
  3. h)Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG (z.B. Ausflugsfahrten) und Sonderfahrten mit Straßenbahnen,
  4. i)Einnahmen nach der Freistellungsverordnung,
  5. j)sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen, aus dem Transport von Fahrrädern u.Ä.,
  6. k)Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör,
  7. l)Wagenreinigungsgebühren (z.B. Schadensersatzleistungen an die Verkehrsunternehmen infolge von unverhältnismäßiger Beanspruchung der Einrichtungsgegenstände

Verkehrsmittels, Vandalismus u.Ä.),

  1. m)Fundsachenerlöse,
  2. n)Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen,
  3. o)Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z.B. bei Fähren) und Frachten sowie
  4. p)noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte. 2.3.2 Fahrgeldeinnahmen aus Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen Niedersachsens Werden Ländergrenzen durch den Personennahverkehr überschritten, richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland. Ist dem Unternehmer ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Unternehmer vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92

Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1). 2.3.3 Nachweis der Fahrgeldeinnahmen Der Unternehmer hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nummer 2.3) unabhängig von der Art

Erstattungsverfahrens getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Nachweisformular für die Einnahmen aus dem Verkehrsbetrieb nachprüfbar darzustellen. Über die Zusammensetzung der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen ist auf Verlangen ein ergänzender Nachweis beizubringen, z.B. in Form von Kontenübersichten bzw. Summen- und Saldenlisten. 2.3.4 Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist unabhängig von der Art

Erstattungsverfahrens durch die Prüfung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers nach § 319

Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3

Gesetzes vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026), zu bestätigen. Der Prüfvermerk muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen i.S.

§ 148Abs.

2 SGB IX ausschließlich aus dem in § 147 Abs. 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt und keine nach Nummer 2.3.1 Abs. 2 ausgeschlossenen Einnahmen berücksichtigt worden sind. Bei Einnahmen, deren Zuordnung sich nicht ohne Weiteres erschließt, insbesondere auch bei Zahlungen der öffentlichen Hand, ist die Zuordnung zu den Fahrgeldeinnahmen zu begründen. Die Verpflichtung, den Prüfvermerk durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 HGB erstellen zu lassen, trifft ausschließlich Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft i.S.

§ 267Abs.

1 HGB gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft i.S.

§ 264aAbs.

1 HGB geführt wird. Die übrigen Unternehmer können anstelle

Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen; für kommunale Unternehmen bleiben die Erleichterungen gemäß den §§ 123 , 124 NGO und § 65 NLO unberührt. 2.4 Ausschlussfrist Für die Ausschlussfrist

§ 150Abs.

1 Satz 3 SGB IX ist der Tag

Antragseingangs bei der Erstattungsbehörde maßgebend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.