Antrags sowie Art und Umfang der beizufügenden Unterlagen (insbesondere zu den Nummern 2.1, 2.3.3, 3.1.2 und 3.1.5) vorzugeben. Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Landessozialverwaltung (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt. Antragsbefugt ist grundsätzlich der Verkehrsunternehmer i.S.
2
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6
Allgemeinen Eisenbahngesetzes Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Die Befugnis zum Tätigwerden für das Mitglied ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. 2.2 Personennahverkehr außerhalb der Grenzen Niedersachsens Unternehmer mit Betriebssitz in Niedersachsen, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde(n)
zu beteiligenden Bundeslandes beizufügen. Die Verantwortung
Unternehmers, bei der zuständigen Erstattungsbehörde einen eigenen Antrag innerhalb der Ausschlussfrist
1 Satz 3 SGB IX zu stellen, bleibt davon unberührt. Die länderbezogene Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen richtet sich nach Nummer 2.3.2. 2.3 Fahrgeldeinnahmen 2.3.1 Fahrgeldeinnahmen, Abgrenzung Für die Fahrgeldeinnahmen gilt die Definition in § 148 Abs. 2 und 3 SGB IX . Keine Fahrgeldeinnahmen i.S.
2 SGB IX und dieser Richtlinie sind insbesondere:
G für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr,
1 Nr. 2 SGB IX oder diesem nicht gleich zu achten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre,
Verkehrsmittels, Vandalismus u.Ä.),
Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1). 2.3.3 Nachweis der Fahrgeldeinnahmen Der Unternehmer hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nummer 2.3) unabhängig von der Art
Erstattungsverfahrens getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Nachweisformular für die Einnahmen aus dem Verkehrsbetrieb nachprüfbar darzustellen. Über die Zusammensetzung der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen ist auf Verlangen ein ergänzender Nachweis beizubringen, z.B. in Form von Kontenübersichten bzw. Summen- und Saldenlisten. 2.3.4 Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist unabhängig von der Art
Erstattungsverfahrens durch die Prüfung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers nach § 319
Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Gesetzes vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026), zu bestätigen. Der Prüfvermerk muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen i.S.
2 SGB IX ausschließlich aus dem in § 147 Abs. 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt und keine nach Nummer 2.3.1 Abs. 2 ausgeschlossenen Einnahmen berücksichtigt worden sind. Bei Einnahmen, deren Zuordnung sich nicht ohne Weiteres erschließt, insbesondere auch bei Zahlungen der öffentlichen Hand, ist die Zuordnung zu den Fahrgeldeinnahmen zu begründen. Die Verpflichtung, den Prüfvermerk durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 HGB erstellen zu lassen, trifft ausschließlich Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft i.S.
1 HGB gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft i.S.
1 HGB geführt wird. Die übrigen Unternehmer können anstelle
Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen; für kommunale Unternehmen bleiben die Erleichterungen gemäß den §§ 123 , 124 NGO und § 65 NLO unberührt. 2.4 Ausschlussfrist Für die Ausschlussfrist
1 Satz 3 SGB IX ist der Tag
Antragseingangs bei der Erstattungsbehörde maßgebend.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.