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§ 40 NDiszG - Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1)Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt verfallen, wenn
  1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte oder den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat, oder
  3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2)1 Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt, das nicht nach Absatz 1 verfällt, sind nachzuzahlen. 2 Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3 Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. 4 Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde.
(3)1 Verfallen die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt nach Absatz 1 Nr. 1, so hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung weitergezahlten Dienstbezüge oder das weitergezahlte Ruhegehalt zu erstatten. 2 Verfallen nach Absatz 1 Nr. 2 die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt, so hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auch die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils weitergezahlten Bezüge zu erstatten, wenn in allen auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Entscheidungen anderer Gerichte, die denselben Sachverhalt betreffen, derjenige Teil der Entscheidung, welcher 1. nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte oder 2. nach
  1. a)§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG oder
  2. b)§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b NBeamtVG zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter führt, aufrecht erhalten bleibt. Zu erstatten ist nur der Betrag, der die Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge übersteigt. Die Pflicht zur Erstattung besteht nicht, wenn ein Unterhaltsbeitrag nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 gezahlt wird. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.