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Art. 1 LWRRSVbG - Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Obsah (8)§ 10§ 12§ 14§ 15§ 47§ 49a§ 51§ 52

gesetz

der Fassung vom

  1. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2016 (Nds. GVBl. S. 207, wird wie folgt geändert: 1.

§ 10Abs.

2 Satz 2 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt. 2.

§ 12Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "

(1)1 Für das Land Niedersachsen werden eine Landeswahlleiterin oder ein Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) berufen. 2 Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters wird beim Fachministerium eingerichtet. 3 Die der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zugeordneten Stellen werden im Einvernehmen mit ihr oder ihm besetzt." b)

Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "beruft" werden ein Komma und die Worte "und zwei Richterinnen oder Richtern des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts" eingefügt. 4.

§ 14Abs.

1 Satz 2 wird die Angabe "66." durch die Angabe "69." ersetzt. 5.

§ 15Abs.

1 Satz 3 wird die Angabe "66." durch die Angabe "69." ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "90." durch die Angabe "97." ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "

(2)1 Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl für die mit dem Wahlverfahren befassten Stellen des Landes und für alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 2 Nach der Feststellung ist die Beseitigung von formellen Mängeln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen." c) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: "
(3)1 Die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter

der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben und kurz zu begründen. 2 Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4)1 Erhebt eine Vereinigung, der die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach Absatz 2 Satz 1 versagt wurde, hiergegen binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Staatsgerichtshof, so ist sie von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. 2 Dies gilt nicht im Fall einer Neuwahl nach einer Auflösung des Landtages." 7. § 22 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 6 werden die Worte "müssen spätestens" durch das Wort "sind" und die Worte "getroffen werden" durch die Worte "zu treffen" ersetzt. b)

Absatz 8 werden die Worte "muss spätestens" durch das Wort "ist" und die Worte "getroffen werden" durch die Worte "zu treffen" ersetzt. 8. Dem § 25 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt: " 4 Eine Gemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann

einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind." 9. § 33 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 3 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt. b)

Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt. 10.

§ 47Satz 2 Nr.

3 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt. 11.

§ 49aAbs. 1 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt. 12. § 50 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: "

(3)1 Das Land erstattet den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern sowie den Landkreisen die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben

nachgewiesener Höhe. 2 Absatz 2 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 13.

§ 51

Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlprüfungsverfahren" die Worte "und im Verfahren nach § 36a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof " eingefügt. 14.

§ 52Abs.

4 Satz 6 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt. b)

Absatz 4 wird im zweiten Klammerzusatz die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3 bis 5" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.