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Abschnitt 5 AufenthG§25aARdErl - Erteilung, Verlängerung

Gemäß § 25a Abs. 4 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Eine Begünstigung nach § 25a AufenthG kommt danach auch dann in Betracht, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG abgelehnt wurde. In Fällen falscher Angaben oder der gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten ( § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AsylG ) ist ggf. zu prüfen, inwieweit persönliche Falschangaben oder Mitwirkungspflichtverletzungen auf das Verhalten der Eltern zurückgeführt werden können und inwieweit der minderjährigen Ausländerin oder dem minderjährigen Ausländer in Ansehung ihres oder seines Alters und der persönlichen Beziehung zu ihren oder seinen Eltern vorgehalten werden kann, eine missbräuchliche Antragstellung ihrer oder seiner Eltern unterstützt zu haben. Angesichts des Normzwecks ist grundsätzlich eine großzügige Ermessensausübung angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2023 - 2 L 102/20). § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist zu beachten, wonach ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG wird für jeweils bis zu drei Jahre erteilt und verlängert ( § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nach den allgemeinen Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG , wonach auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Eine Verlängerung ist bei Vorliegen der allgemeinen und der besonderen Erteilungsvorschriften nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann möglich, wenn die oder der Begünstigte keine Jugendliche oder junge Volljährige oder kein Jugendlicher oder junger Volljähriger mehr ist. Die Antragsaltersgrenze muss im Rahmen der Verlängerung gleichfalls nicht mehr erfüllt werden. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist insbesondere unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der oder des begünstigten Jugendlichen nach § 25a Abs. 1 AufenthG sowie der bestehenden Minderjährigkeit zu bemessen. Eine Verlängerung kommt unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG und dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann in Betracht, wenn die oder der begünstigte Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden ist, soweit die übrigen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. Bundestags-Drucksache 17/5093, S. 16); gleiches gilt, wenn die oder der nach § 25a Abs. 1 AufenthG Begünstigte ihr oder sein Aufenthaltsrecht nach Erreichen der Volljährigkeit verliert. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für Geschwister der oder des nach § 25a Abs. 1 AufenthG Begünstigten folgt in diesem Fall der Geltungsdauer der elterlichen Aufenthaltserlaubnis. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 45)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.