(1)1 Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem
- Juli 2016 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, findet diese Verordnung in der vor dem
- Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2 Für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem
- Juni 2016 länger als sechs Monate unterbrechen, ist diese Verordnung in der Fassung vom
- Juli 2016 anzuwenden. 3 Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die nach dem
- Juni 2016 und vor dem
- Juli 2017 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind oder innerhalb dieses Zeitraums den Vorbereitungsdienst nach einer Unterbrechung im Sinne des Satzes 2 wieder aufnehmen, finden § 6 Abs. 5 , § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Punktwert der schriftlichen Arbeit nicht doppelt gewichtet wird, § 12 Abs. 2 Satz 4 und § 14 Abs. 2 in der vor dem
- Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2)1 Bis zum
- Juli 2020 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Hauptschule oder für das Lehramt an Realschulen eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2 Für die Ausbildung und Prüfung dieser Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 2 , 3 und 5 bis 23 entsprechend. 3 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen führen die Dienstbezeichnung "Anwärterin des Lehramts an Grund- und Hauptschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grund- und Hauptschulen". 4 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen führen die Dienstbezeichnung "Anwärterin des Lehramts an Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Realschulen". 5 Nach dem
- Juli 2024 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen nicht mehr abgelegt werden.
(3)1 Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem
- August 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, findet diese Verordnung in der vor dem
- August 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2 Auf Verlangen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst findet diese Verordnung in der ab dem
- August 2022 geltenden Fassung Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 ist für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem
- Juli 2022 für mehr als sechs Monate unterbrechen, diese Verordnung in der ab dem
- August 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4)1 Wer den Abschluss Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung I erworben hat, kann bis zum 31. Dezember 2025 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden. 2 Abweichend von § 6 Abs. 7 werden die Diplom-Handelslehrerinnen oder Diplom-Handelslehrer nicht monatlich acht Stunden im Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, sondern monatlich acht Stunden in einem Schwerpunkt der beruflichen Fachrichtung ausgebildet.