(1)1 Für die vor dem
- November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom
- Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom
- November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für die Anforderungen nach den §§ 5 bis 7 , § 9 Abs. 3 und § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 .
(2)Für die ab dem
- November 2012 und vor dem
- Januar 2019 eingeleiteten Verfahren ist dieses Gesetz weiterhin in der am
- Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden; Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(3)Bis zum 1. Januar 2019 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(4)1 Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum
- Januar 2019 bestimmten Umfang wirksam. 2 Vor dem
- Januar 2019 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(5)Nachweise im Sinne des § 65 Abs. 4 und 6 dürfen auch von Personen erstellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben.
(6)Wer seit dem
- Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 53 Abs. 9 Nr. 1 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum
- Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 der Niedersächsischen Bauordnung in der bis zum
- Juni 1995 geltenden Fassung vom
- Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
- November 1991 (Nds. GVBl. S. 295), erteilt worden ist.
(7)1 Die in § 3a Abs. 1 Satz 1 genannten Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen können vor dem 1. Januar 2024 abweichend von § 3a Abs. 1 auch als Dokument in Papierform übermittelt werden; § 3a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Die Vorgaben für Schriftstücke nach diesem Gesetz und den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind einzuhalten.
(8)1 Die Bauaufsichtsbehörde kann den Beginn der elektronischen Kommunikation für einzelne oder alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 Satz 1 auf spätestens den 1. Januar 2024 festlegen, wenn bei ihr die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. 2 Der festgelegte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu machen. 3 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 als Dokument in Papierform zu übermitteln; § 3a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend.
(9)1 Notwendige Einstellplätze, die bis zum
- Juni 2024 nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zur Verfügung stehen mussten und gestanden haben, aber am
- Juni 2025 nicht mehr zur Verfügung standen, müssen ab dem
- Juli 2025 wieder zur Verfügung stehen, wenn sie nach dem
- März 2025 beseitigt oder einer anderen Nutzungseinheit zugeordnet wurden. 2 Dies gilt entsprechend für die dazugehörigen Baulasten.