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Art. 2 2. MÄStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie f

§ 18Abs.

6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder

§ 18Abs.

6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind." b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: "2. in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder

§ 18Abs.

6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das keine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder". 3. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchst. l wird wie folgt gefasst: "l. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder

§ 18Abs.

6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder

§ 18Abs.

6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: "3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder

§ 18Abs.

6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das keine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,".

  1. c)In Nummer 5 werden die Wörter "und Abs. 6" und "oder Teleshopping" gestrichen.
  2. d)In Nummer 6 werden die Wörter "Satz 2 und Abs. 6" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
  3. e)In Nummer 7 werden die Wörter "Satz 3 und Abs. 6" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.