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Anlage 3 RL-MGV-NI/HB/HH - Priorisierungsverfahren

Die in der Tabelle aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Punktwert, der Quantität und/oder dem Flächenanteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) des Betriebes gewichtet. Aus den ermittelten Punkten für die gemäß Sammelantrag (ANDI Antragstellung) umzusetzenden Maßnahmen wird die Punktsumme für den Betrieb ermittelt. Die Zusicherung zur Teilnahme erfolgt in absteigender Reihenfolge der Rankingpunkte der Betriebe. Bei der Berechnung ist auf Hundertstel zu runden. Öko-Regelungen (ÖR) Punkte ÖR 1 - Bereitstellung von Biodiversitätsflächen ÖR 1a - Bereitstellung von Brachflächen über die Anforderungen von GLÖZ 8 hinaus - für den ersten bereitgestellten Hektar Ackerland 8 - bis maximal 2 % pro Prozentpunkt 5 - 2-6 % pro Prozentpunkt 3 ÖR 1c - Anlage von Blühflächen und -streifen in Dauerkulturen ≥ 10 Arten aus Gruppe A 20 ÖR 1d - Altgrasstreifen oder Altgrasflächen in Dauergrünland - ≤ 1 % pro Prozentpunkt 2 - > 1-3 % pro Prozentpunkt 2 - > 3-6 % pro Prozentpunkt 2 ÖR 2 - Anbau vielfältiger Kulturen mindestens fünf Hauptfruchtkulturen 10-30 % je Kultur 20 ÖR 3 - Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftung auf Acker- und Dauergrünland 2-35 % Gehölzstreifen an der Acker- oder Dauergrünlandfläche, 3-25 m breit, mindestens zwei Streifen 50 ÖR 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes 0,3-1,4 RGV/ha 20 ÖR 5 - ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten mindestens vier Pflanzen aus der Liste mit 20 regionaltypischen Kennarten 10 ÖR 6 - Verzicht auf Pflanzenschutz Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 10 Die Anforderungen an die Öko-Regelungen richten sich nach den Verpflichtungen der GAPDZV. Die Punktwertberechnung wird entsprechend der Zielsetzung des Priorisierungsverfahrens (Nummer 6.3) an die GAPDZV angepasst. AUKM Niedersachsen und Bremen, (HH) = wird auch in Hamburg angeboten BV 1 - ökologischer Landbau (HH) 10 AN 1 - Anbau mehrjähriger Wildpflanzen 40 AN 2 - extensiver Getreideanbau (HH) 10 AN 3 - dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland 20 BF 8 - Anlage von Hecken 20 BK 1 - moorschonender Einstau (HH) 20 GN 1 - nachhaltige Grünlandnutzung 10 GN 2 - nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes 20 GN 3 - Weidenutzung in Hanglagen 10 GN 4 - zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten 20 GN 5 - artenreiches Grünland (HH) 15 klimaresiliente Kulturen und Anbausysteme klimaresiliente Kulturen Rispenhirse, Kolbenhirse, Sorghumhirse, Quinoa, Soja, Kichererbse, Sonnenblume, Süßkartoffel, Buchweizen, Durchwachsene Silphie, Sudangras, Switchgras, Miscanthus, Riesenweizengras, Wickroggen (winterhartes Gemenge) 40 zusätzliche Kriterien für Dauerkulturen Bewässerungsteiche 350 m 3 pro ha 15 geschützter Anbau 20 Hecke/Windschutz 1 m Hecke pro 50 m 2 Fläche 10 Tropfbewässerung 30 Über-/Unterkronenberegnung 15 Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.